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5A_160/2020

provisorische Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2020-04-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren 5A_160/2020 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_160/2020

Verfügung vom 1. April 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark A. Schwitter,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch

Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 14. Januar 2020 (ZSU.2019.199 / BB / DG).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2020, mit welchem die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 20. September 2019 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Berikon abgewiesen wurde,

in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. Februar 2020 mit dem Begehren um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches in der genannten Betreibung,

in die Rückzugserklärung vom 31. März 2020 zufolge des mit dem Gläubiger geschlossenen umfassenden Vergleiches,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren 5A_160/2020 zufolge Rückzuges durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass die - stark reduzierten - Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Beschwerdeverfahren 5A_160/2020 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli