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5A_15/2012

Unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsprozess),

Bundesgericht · 2012-02-08 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 5A_15/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_15/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_15/2012

Verfügung vom 8. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Aberkennungsprozess),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2011 des Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (unter Bezugnahme auf einen den Aberkennungsprozess gegenstandslos werden lassenden Vergleich) mit Schreiben vom 7. Februar 2012 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und (sinngemäss) um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos werden und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren 5A_15/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann