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5A_154/2024

Betreibungsverfahren,

Bundesgericht · 2024-03-06 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin gelangt in verschiedenen Angelegenheiten mit wirren Eingaben immer wieder bis vor Bundesgericht.

Vorliegend hatte sie beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die "Löschung der Gantanzeige 6.02.2024 mit Löschung Einträge auf der Liegenschaft" verlangt, welches mit Entscheid vom 17. Januar 2024 auf die Eingabe nicht eintrat. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 3. März 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren: "Abänderung Entscheid vom 12. Februar 2024 (BEZ.2024.94) auf Löschung unangemessene Grundstücksverwertung 6.02.2024, Aufschiebende Wirkung zu 180 Tge, auf Art. 97 BGG und Art. 99 BGG ."

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Begründung. Die Beschwerdeführerin äussert sich in kaum verständlicher Weise zu einem "Tatereignis 2014" und macht sinngemäss daraus erfolgte Schäden und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geltend.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, so dass offen bleiben kann, auf was sich das Gesuch sinngemäss beziehen könnte.

E. 5 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_154/2024

Urteil vom 6. März 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. Februar 2024 (BEZ.2024.4).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin gelangt in verschiedenen Angelegenheiten mit wirren Eingaben immer wieder bis vor Bundesgericht.

Vorliegend hatte sie beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt als untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die "Löschung der Gantanzeige 6.02.2024 mit Löschung Einträge auf der Liegenschaft" verlangt, welches mit Entscheid vom 17. Januar 2024 auf die Eingabe nicht eintrat. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 3. März 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren: "Abänderung Entscheid vom 12. Februar 2024 (BEZ.2024.94) auf Löschung unangemessene Grundstücksverwertung 6.02.2024, Aufschiebende Wirkung zu 180 Tge, auf Art. 97 BGG und Art. 99 BGG ."

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Begründung. Die Beschwerdeführerin äussert sich in kaum verständlicher Weise zu einem "Tatereignis 2014" und macht sinngemäss daraus erfolgte Schäden und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geltend.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, so dass offen bleiben kann, auf was sich das Gesuch sinngemäss beziehen könnte.

5.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli