Ehescheidung | Familienrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren 5A_149/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Februar 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann
Dispositiv
- Das Verfahren 5A_149/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 17.02.2012 5A 149/2012 (5A_149/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 17.02.2012 5A 149/2012 (5A_149/2012) Tribunale federale II Corte di diritto civile 17.02.2012 5A 149/2012 (5A_149/2012)
Ehescheidung | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_149/2012 Verfügung vom 17. Februar 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ehescheidung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2012 (I. Zivilappellationshof). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Januar 2012 des Kantonsgerichts Freiburg, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. Februar 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) gegenstandslos wird und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren 5A_149/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Februar 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Füllemann