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5A_142/2007

Entzug der elterlichen Sorge,

Bundesgericht · 2007-05-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_142/2007 /zga

Verfügung vom 11. Mai 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Entzug der elterlichen Sorge,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2007,

in das Schreiben vom 8. Mai 2007,

in Erwägung,

dass die Beschwerde mit Schreiben vom 8. Mai 2007 zurückgezogen worden ist,

dass das Verfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: