Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 16.02.2016 5A 126/2016 (5A_126/2016) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 16.02.2016 5A 126/2016 (5A_126/2016) Tribunale federale II Corte di diritto civile 16.02.2016 5A 126/2016 (5A_126/2016)
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_126/2016 Urteil vom 16. Februar 2016 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesrepublik Deutschland, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 20. Oktober 2015 des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz). Nach Einsicht in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene und diesbezüglich von der zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung zu behandelnde) Eingabe u.a. gegen das Urteil vom 20. Oktober 2015 des Bezirksgerichts Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für 20 Millionen Franken nebst Zins abgewiesen hat, in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden kann, dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Februar 2016 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann