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5A_125/2017

Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung/ Ausstandsbegehren,

Bundesgericht · 2017-05-17 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, B.________, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_125/2017

Verfügung vom 17. Mai 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Bremgarten, Familiengericht,

Beschwerdegegner,

B.________,

Beistand der betroffenen Kinder.

Gegenstand

Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung/ Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2016, mit welchem die gegen das Bezirksgericht Bremgarten erhobene Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen und auf das sinngemäss erhobene Ausstandsbegehren nicht eingetreten wurde,

in die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Februar 2017, mit welcher namentlich die Übertragung des Verfahrens an ein anderes, unbelastetes Familiengericht und die Platzierung der Kinder an einem neutralen Ort zur Vorbereitung auf eine Rückkehr zum Beschwerdeführer verlangt wurde,

in das Schreiben vom 8. Mai 2017, mit welchem die Beschwerde zurückgezogen wurde, unter Beantragung der Kostenfreiheit,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ),

es sich angesichts der konkreten Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP ),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, B.________, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli