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5A_117/2026

Ausstand (Kinderunterhalt),

Bundesgericht · 2026-02-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin ist am Bezirksgericht Muri eine Klage auf Abänderung von Kinderunterhalt hängig. Am 28. Juni 2025 (Postaufgabe) verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss den Ausstand des Beschwerdegegners. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 trat der Beschwerdegegner auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Er auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.--.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Weitere Eingaben folgten, wobei sie unter anderem die Obhut, das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei Kinder per sofort verlangte. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 500.--.

Am 23. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Obergericht "Einsprache" erhoben. Das Obergericht hat ihr die Eingabe unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung zurückgeschickt. Am 31. Januar 2026 hat sich die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe an das Bundesgericht gewandt, die mit "Antrag auf: Besuchsrecht und alleiniges oder geteiltes Sorgerecht für meine drei Kinder" überschrieben ist. Dieser Eingabe hat sie auch die "Einsprache" vom 23. Januar 2026 beigelegt.

E. 2 Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind als Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. Dezember 2025 entgegenzunehmen.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 3 Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Nicht Thema des Rechtsmittelverfahrens seien die Kinderbelange. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass der Beschwerde auch bei einer genügenden Begründung kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Soweit sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege auf das Beschwerdeverfahren beziehen sollte, hat das Obergericht es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Soweit es sich auf die bezirksgerichtlichen Gerichtskosten beziehen sollte, sei das Obergericht nicht zuständig.

E. 4 Die Beschwerde erschöpft sich weitgehend in Polemik gegenüber den Gerichten, einer Gutachterin, der Kinderanwältin sowie dem Kindsvater und offenbar seiner Partnerin. Einen Bezug zu den obergerichtlichen Erwägungen hat einzig das Vorbringen, der Beschwerdegegner habe Anweisungen gegeben, ein manipuliertes Gutachten zu erstellen, mit der Absicht, ihr die Kinder wegzunehmen, was sehr wohl ein gravierender Verstoss gegen das Richteramt sei und Korruption darstelle. Diese unbelegten Behauptungen stellen keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Auf die Erwägungen, mit denen das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie übergeht ausserdem, dass die Kinderbelange nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Ihre Beschimpfungen (der Kindsvater vögle einen alten Abfallmessie; er habe sie [die Beschwerdeführerin] mit einem Stück Scheisse betrogen; etc.) verletzen den prozessualen Anstand. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie künftig für solche Äusserungen mit einer Busse bestraft werden kann ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_117/2026

Urteil vom 12. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Markus Koch,

Gerichtspräsident, Bezirksgericht Muri,

Seetalstrasse 8, 5630 Muri,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Duss.

Gegenstand

Ausstand (Kinderunterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,

vom 12. Dezember 2025 (ZVE.2025.43).

Erwägungen:

1.

Zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin ist am Bezirksgericht Muri eine Klage auf Abänderung von Kinderunterhalt hängig. Am 28. Juni 2025 (Postaufgabe) verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss den Ausstand des Beschwerdegegners. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 trat der Beschwerdegegner auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Er auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.--.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde. Weitere Eingaben folgten, wobei sie unter anderem die Obhut, das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre drei Kinder per sofort verlangte. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und es auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 500.--.

Am 23. Januar 2026 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Obergericht "Einsprache" erhoben. Das Obergericht hat ihr die Eingabe unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung zurückgeschickt. Am 31. Januar 2026 hat sich die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe an das Bundesgericht gewandt, die mit "Antrag auf: Besuchsrecht und alleiniges oder geteiltes Sorgerecht für meine drei Kinder" überschrieben ist. Dieser Eingabe hat sie auch die "Einsprache" vom 23. Januar 2026 beigelegt.

2.

Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind als Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 ff. BGG ) gegen den Entscheid des Obergerichts vom 12. Dezember 2025 entgegenzunehmen.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Nicht Thema des Rechtsmittelverfahrens seien die Kinderbelange. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass der Beschwerde auch bei einer genügenden Begründung kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Soweit sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege auf das Beschwerdeverfahren beziehen sollte, hat das Obergericht es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Soweit es sich auf die bezirksgerichtlichen Gerichtskosten beziehen sollte, sei das Obergericht nicht zuständig.

4.

Die Beschwerde erschöpft sich weitgehend in Polemik gegenüber den Gerichten, einer Gutachterin, der Kinderanwältin sowie dem Kindsvater und offenbar seiner Partnerin. Einen Bezug zu den obergerichtlichen Erwägungen hat einzig das Vorbringen, der Beschwerdegegner habe Anweisungen gegeben, ein manipuliertes Gutachten zu erstellen, mit der Absicht, ihr die Kinder wegzunehmen, was sehr wohl ein gravierender Verstoss gegen das Richteramt sei und Korruption darstelle. Diese unbelegten Behauptungen stellen keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Auf die Erwägungen, mit denen das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie übergeht ausserdem, dass die Kinderbelange nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Ihre Beschimpfungen (der Kindsvater vögle einen alten Abfallmessie; er habe sie [die Beschwerdeführerin] mit einem Stück Scheisse betrogen; etc.) verletzen den prozessualen Anstand. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie künftig für solche Äusserungen mit einer Busse bestraft werden kann ( Art. 33 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg