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5A_114/2012

Vollstreckung,

Bundesgericht · 2012-02-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A.________,

E. 2 D.________,

E. 3 E.________,

alle 3 vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. Februar 2012 zurückgezogen haben, die Beschwerden daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die Kosten den (solidarisch haftenden) Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und diese die Beschwerdegegner (für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG),

verfügt die Präsidentin:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
  3. Die (solidarisch haftenden) Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_114/2012

Verfügung vom 10. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

alle 3 vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, eventuell Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011 des Kantonsgerichts von Graubünden,

in Erwägung:

dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 9. Februar 2012 zurückgezogen haben, die Beschwerden daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, die Kosten den (solidarisch haftenden) Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und diese die Beschwerdegegner (für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu entschädigen haben (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Die (solidarisch haftenden) Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann