Sachverhalt
A.
A.a. Mit Schlichtungsgesuch vom 26. Juni 2025 stellte A.________ (Beschwerdeführer) als Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft B.________ bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau den Antrag, C.________ (Beklagte) sei zur Zahlung von Fr. 30'732.47 nebst Zins zu 5% seit 30. April 2020 zu verpflichten. Der Schlichtungsverhandlung vom 22. August 2025 blieb die Beklagte fern. Die Schlichtungsbehörde stellte zu Beginn der Verhandlung zu Protokoll fest, dass die Beklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt ferngeblieben war, und stellte dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung aus.
A.b. Am 18. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Schlichtungsbehörde um Wiederholung der Schlichtungsverhandlung, weil der Beklagten das Schlichtungsgesuch und die Vorladung nicht korrekt zugestellt worden seien. Am 19. September 2025 verfügte die Schlichtungsbehörde, dass die Schlichtungsverhandlung nicht wiederholt werde. Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin teilte die Schlichtungsbehörde ihm am 3. Oktober 2025 mit, dass die Klagebewilligung nicht anfechtbar sei, Rechtsverweigerung könne hingegen mit Beschwerde geltend gemacht werden.
B.
Mit Eingabe vom 21. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Rechtsverweigerungsbeschwerde. Er beantragte, die Klagebewilligung vom 22. August 2025 sei als nichtig zu erklären, die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, die Schlichtungsverhandlung unter persönlicher Vorladung der Beklagten an deren Wohnsitz zu wiederholen, diese sei auf die Möglichkeit einer Vertretung hinzuweisen und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, die Frist zum Einreichen der Klage ab Rechtskraft des Rechtsverweigerungsentscheids wiederherzustellen. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 (eröffnet am 19. Dezember 2025) auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Februar 2026 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass eine formelle Rechtsverweigerung vorliege, eventualiter, dass die Klagebewilligung vom 22. August 2025 nichtig sei. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Angefochten ist der Endentscheid ( Art. 90 BGG ) eines oberen kantonalen Gerichts ( Art. 75 Abs. 2 BGG ), das als kantonal letzte Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in einem Erbschaftsstreit nicht eingetreten ist. Das ist eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) vermögensrechtlicher Natur. Die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b ZPO). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ).
E. 1.2 Zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids ist der Beschwerdeführer nach Art. 76 Abs. 1 BGG unabhängig von seiner Legitimation in der Sache berechtigt, wobei sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteile 5A_562/2025 vom 5. Januar 2026 E. 1.3; 5A_174/2017 vom 19. September 2017 E. 1; 5A_722/2016 vom 12. Juni 2017 E. 1.1). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen, dass die Nichtigkeit der Klagebewilligung zu verneinen wäre. Hebt das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid auf, weist es die Streitsache in einer solchen Konstellation nicht an die Vorinstanz zurück, sondern beurteilt die Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen auch in der Sache selbst ( BGE 139 II 233 E. 3.1). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich allerdings der Nichteintretensentscheid als richtig. Anträge zur Sache selbst sind somit nicht zulässig, weshalb auf die Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist ( BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1).
E. 2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 142 III 364 E. 2.4).
E. 2.2 Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ( Art. 9 BV ; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 226 E. 4.2 ; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 144 V 50 E. 4.1).
E. 3 Der Streit dreht sich um die Frage, ob eine Partei die Schlichtungsbehörde gestützt auf eine als ungültig erachtete Klagebewilligung zur Wiederholung des Schlichtungsverfahrens anhalten kann oder ob die Gültigkeit der Klagebewilligung erst im Klageverfahren zu überprüfen ist.
E. 3.1 Dem Entscheidverfahren geht - abgesehen von bestimmten, hier nicht einschlägigen, Ausnahmefällen (vgl. Art. 198 f. ZPO) - ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus ( Art. 197 ZPO ). Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen ( Art. 201 Abs. 1 ZPO ). Die Parteien haben persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen ( Art. 204 Abs. 1 ZPO ), sofern sie sich nicht aus den in Art. 204 Abs. 3 ZPO genannten Gründen ausnahmsweise vertreten lassen können. Dadurch soll ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor Klageeinreichung ermöglicht werden, was einer Einigung förderlich sein kann ( BGE 140 III 70 E. 4.3). Die Vorladung erfolgt an die Vertretung, sofern eine Partei vertreten ist (Art. 136 Bst. a i.V.m. Art. 137 ZPO ). Kommt es an der Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ( Art. 209 Abs. 1 ZPO ). Dasselbe gilt, wenn die beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung nicht erscheint ( Art. 206 Abs. 2 ZPO ). Mit der Klagebewilligung wird das Schlichtungsverfahren abgeschlossen (Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2). Eine gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Urteil 4A_387/2013 vom 17. Februar 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 III 70 ; 139 III 273 E. 2.1). Sie stellt indessen keinen anfechtbaren Entscheid dar, der mit einem Rechtsbehelf an die obere kantonale Instanz weitergezogen werden könnte. Ob ein Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt, hat vielmehr das Gericht bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen für die Klage zu prüfen (Urteil 4A_387/2013 vom 17. Februar 2017 a.a.O.; BGE 139 III 273 E. 2.3). Erweist sich die Klagebewilligung als ungültig, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein ( BGE 146 III 185 E. 4.4.2).
E. 3.2 Das Obergericht hielt gestützt auf die soeben dargestellte Rechtsprechung fest, mit der Klagebewilligung habe die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Somit könne sich die Frage der Rechtsverweigerung nicht mehr stellen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweise sich demnach als unzulässig. Sie stelle in Tat und Wahrheit eine Anfechtung der Klagebewilligung dar, mit welcher deren Aufhebung und damit die Notwendigkeit der Wiederholung der Schlichtungsverhandlung herbeigeführt werden solle. Dies widerspreche den rechtlichen Vorgaben. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten, weshalb die Nichtigkeit der Klagebewilligung nicht zu überprüfen sei. Im Sinne einer Eventualbegründung wies das Obergericht darauf hin, dass von einem offensichtlichen Mangel der Klagebewilligung, der für die Rechtsfolge der Nichtigkeit vorliegen müsste, nicht die Rede sein könne. Die Schlichtungsbehörde habe die Vorladung dem im Schlichtungsgesuch genannten Vertreter der Beklagten zugestellt. Dieser habe der Schlichtungsbehörde unter Beilage einer Generalvollmacht der Beklagten mitgeteilt, dass er und "seine Klientin" nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen würden. Ein offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel der Vorladung liege damit nicht vor, weshalb auch die Nichtigkeit zu verneinen wäre.
E. 3.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beruht der Nichteintretensentscheid des Obergerichts auf zwei Argumenten: Erstens obliege die Überprüfung der Gültigkeit der Klagebewilligung dem urteilenden Gericht, weshalb dagegen keine Beschwerde geführt werden könne. Zweitens sei mit der Klagebewilligung das Schlichtungsverfahren abgeschlossen, sodass sich die Frage der Rechtsverzögerung nicht mehr stellen könne. In der Sache selbst kommt das Obergericht zum Schluss, die angeblich nicht ordnungsgemässe Zustellung der Vorladung bilde keinen Grund für die Nichtigkeit der Klagebewilligung. Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer diesen Entscheid in weiten Teilen allein in der Sache selbst an. Er erhebt in diesem Zusammenhang über mehrere Seiten hinweg zahlreiche Sachverhalts- und Rechtsrügen, mit denen er aufzeigen will, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Den beiden Argumenten, mit denen das Obergericht das Nichteintreten begründet, setzt er hingegen nur entgegen, die Weigerung, ein Schlichtungsverfahren zu wiederholen, sei "ein selbständiger Realakt", der Art. 319 Bst. c ZPO unterliege. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 319 Bst. c ZPO und macht überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ) geltend. Damit setzt er sich nicht genügend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Dieses hat seine Beurteilung auf die oben dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach erst im Klageverfahren zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (vgl. oben E. 3.1 und die dort angegebenen Entscheide). Mit anderen Worten kam das Obergericht zum Schluss, dass die Schlichtungsbehörde nach Beendigung des Verfahrens nicht zuständig sei, die Ungültigkeit ihrer eigenen Klagebewilligung festzustellen, sondern das Gericht im Klageverfahren. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Hinweis, dass in der Weigerung der Schlichtungsbehörde, das Schlichtungsverfahren zu wiederholen, ein eigener anfechtbarer Rechtsakt zu erblicken sei, welcher der Beschwerde zugänglich sei, reicht dazu nicht aus. Inwiefern überspitzter Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ) vorliege, erklärt der Beschwerdeführer sodann mit keinem Wort. Auf die Beschwerde ist daher mangels genügender Begründung nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.1). Damit hat der Nichteintretensentscheid des Obergerichts Bestand, weshalb auf die zahlreichen Rügen gegen die Evenualbegründung nicht einzugehen ist (vgl. oben E. 1.2).
E. 4 Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, sodass ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_109/2026
Urteil vom 23. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
als Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau,
Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Schlichtungsverhandlung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2025 (ZK 25 536).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Schlichtungsgesuch vom 26. Juni 2025 stellte A.________ (Beschwerdeführer) als Prozessstandschafter der Erbengemeinschaft B.________ bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau den Antrag, C.________ (Beklagte) sei zur Zahlung von Fr. 30'732.47 nebst Zins zu 5% seit 30. April 2020 zu verpflichten. Der Schlichtungsverhandlung vom 22. August 2025 blieb die Beklagte fern. Die Schlichtungsbehörde stellte zu Beginn der Verhandlung zu Protokoll fest, dass die Beklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt ferngeblieben war, und stellte dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung aus.
A.b. Am 18. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die Schlichtungsbehörde um Wiederholung der Schlichtungsverhandlung, weil der Beklagten das Schlichtungsgesuch und die Vorladung nicht korrekt zugestellt worden seien. Am 19. September 2025 verfügte die Schlichtungsbehörde, dass die Schlichtungsverhandlung nicht wiederholt werde. Auf Anfrage des Beschwerdeführers hin teilte die Schlichtungsbehörde ihm am 3. Oktober 2025 mit, dass die Klagebewilligung nicht anfechtbar sei, Rechtsverweigerung könne hingegen mit Beschwerde geltend gemacht werden.
B.
Mit Eingabe vom 21. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Rechtsverweigerungsbeschwerde. Er beantragte, die Klagebewilligung vom 22. August 2025 sei als nichtig zu erklären, die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, die Schlichtungsverhandlung unter persönlicher Vorladung der Beklagten an deren Wohnsitz zu wiederholen, diese sei auf die Möglichkeit einer Vertretung hinzuweisen und die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, die Frist zum Einreichen der Klage ab Rechtskraft des Rechtsverweigerungsentscheids wiederherzustellen. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 10. Dezember 2025 (eröffnet am 19. Dezember 2025) auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Februar 2026 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass eine formelle Rechtsverweigerung vorliege, eventualiter, dass die Klagebewilligung vom 22. August 2025 nichtig sei. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid ( Art. 90 BGG ) eines oberen kantonalen Gerichts ( Art. 75 Abs. 2 BGG ), das als kantonal letzte Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde in einem Erbschaftsstreit nicht eingetreten ist. Das ist eine Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ) vermögensrechtlicher Natur. Die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b ZPO). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.2. Zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids ist der Beschwerdeführer nach Art. 76 Abs. 1 BGG unabhängig von seiner Legitimation in der Sache berechtigt, wobei sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteile 5A_562/2025 vom 5. Januar 2026 E. 1.3; 5A_174/2017 vom 19. September 2017 E. 1; 5A_722/2016 vom 12. Juni 2017 E. 1.1). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen, dass die Nichtigkeit der Klagebewilligung zu verneinen wäre. Hebt das Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid auf, weist es die Streitsache in einer solchen Konstellation nicht an die Vorinstanz zurück, sondern beurteilt die Beschwerde aus prozessökonomischen Gründen auch in der Sache selbst ( BGE 139 II 233 E. 3.1). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich allerdings der Nichteintretensentscheid als richtig. Anträge zur Sache selbst sind somit nicht zulässig, weshalb auf die Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist ( BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ( Art. 9 BV ; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 226 E. 4.2 ; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 144 V 50 E. 4.1).
3.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob eine Partei die Schlichtungsbehörde gestützt auf eine als ungültig erachtete Klagebewilligung zur Wiederholung des Schlichtungsverfahrens anhalten kann oder ob die Gültigkeit der Klagebewilligung erst im Klageverfahren zu überprüfen ist.
3.1. Dem Entscheidverfahren geht - abgesehen von bestimmten, hier nicht einschlägigen, Ausnahmefällen (vgl. Art. 198 f. ZPO) - ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus ( Art. 197 ZPO ). Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen ( Art. 201 Abs. 1 ZPO ). Die Parteien haben persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen ( Art. 204 Abs. 1 ZPO ), sofern sie sich nicht aus den in Art. 204 Abs. 3 ZPO genannten Gründen ausnahmsweise vertreten lassen können. Dadurch soll ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor Klageeinreichung ermöglicht werden, was einer Einigung förderlich sein kann ( BGE 140 III 70 E. 4.3). Die Vorladung erfolgt an die Vertretung, sofern eine Partei vertreten ist (Art. 136 Bst. a i.V.m. Art. 137 ZPO ). Kommt es an der Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ( Art. 209 Abs. 1 ZPO ). Dasselbe gilt, wenn die beklagte Partei an der Schlichtungsverhandlung nicht erscheint ( Art. 206 Abs. 2 ZPO ). Mit der Klagebewilligung wird das Schlichtungsverfahren abgeschlossen (Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2). Eine gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Urteil 4A_387/2013 vom 17. Februar 2017 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 III 70 ; 139 III 273 E. 2.1). Sie stellt indessen keinen anfechtbaren Entscheid dar, der mit einem Rechtsbehelf an die obere kantonale Instanz weitergezogen werden könnte. Ob ein Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt, hat vielmehr das Gericht bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen für die Klage zu prüfen (Urteil 4A_387/2013 vom 17. Februar 2017 a.a.O.; BGE 139 III 273 E. 2.3). Erweist sich die Klagebewilligung als ungültig, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein ( BGE 146 III 185 E. 4.4.2).
3.2. Das Obergericht hielt gestützt auf die soeben dargestellte Rechtsprechung fest, mit der Klagebewilligung habe die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Somit könne sich die Frage der Rechtsverweigerung nicht mehr stellen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweise sich demnach als unzulässig. Sie stelle in Tat und Wahrheit eine Anfechtung der Klagebewilligung dar, mit welcher deren Aufhebung und damit die Notwendigkeit der Wiederholung der Schlichtungsverhandlung herbeigeführt werden solle. Dies widerspreche den rechtlichen Vorgaben. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten, weshalb die Nichtigkeit der Klagebewilligung nicht zu überprüfen sei. Im Sinne einer Eventualbegründung wies das Obergericht darauf hin, dass von einem offensichtlichen Mangel der Klagebewilligung, der für die Rechtsfolge der Nichtigkeit vorliegen müsste, nicht die Rede sein könne. Die Schlichtungsbehörde habe die Vorladung dem im Schlichtungsgesuch genannten Vertreter der Beklagten zugestellt. Dieser habe der Schlichtungsbehörde unter Beilage einer Generalvollmacht der Beklagten mitgeteilt, dass er und "seine Klientin" nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen würden. Ein offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel der Vorladung liege damit nicht vor, weshalb auch die Nichtigkeit zu verneinen wäre.
3.3. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beruht der Nichteintretensentscheid des Obergerichts auf zwei Argumenten: Erstens obliege die Überprüfung der Gültigkeit der Klagebewilligung dem urteilenden Gericht, weshalb dagegen keine Beschwerde geführt werden könne. Zweitens sei mit der Klagebewilligung das Schlichtungsverfahren abgeschlossen, sodass sich die Frage der Rechtsverzögerung nicht mehr stellen könne. In der Sache selbst kommt das Obergericht zum Schluss, die angeblich nicht ordnungsgemässe Zustellung der Vorladung bilde keinen Grund für die Nichtigkeit der Klagebewilligung. Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer diesen Entscheid in weiten Teilen allein in der Sache selbst an. Er erhebt in diesem Zusammenhang über mehrere Seiten hinweg zahlreiche Sachverhalts- und Rechtsrügen, mit denen er aufzeigen will, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Den beiden Argumenten, mit denen das Obergericht das Nichteintreten begründet, setzt er hingegen nur entgegen, die Weigerung, ein Schlichtungsverfahren zu wiederholen, sei "ein selbständiger Realakt", der Art. 319 Bst. c ZPO unterliege. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 319 Bst. c ZPO und macht überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ) geltend. Damit setzt er sich nicht genügend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Dieses hat seine Beurteilung auf die oben dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, wonach erst im Klageverfahren zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (vgl. oben E. 3.1 und die dort angegebenen Entscheide). Mit anderen Worten kam das Obergericht zum Schluss, dass die Schlichtungsbehörde nach Beendigung des Verfahrens nicht zuständig sei, die Ungültigkeit ihrer eigenen Klagebewilligung festzustellen, sondern das Gericht im Klageverfahren. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der Hinweis, dass in der Weigerung der Schlichtungsbehörde, das Schlichtungsverfahren zu wiederholen, ein eigener anfechtbarer Rechtsakt zu erblicken sei, welcher der Beschwerde zugänglich sei, reicht dazu nicht aus. Inwiefern überspitzter Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ) vorliege, erklärt der Beschwerdeführer sodann mit keinem Wort. Auf die Beschwerde ist daher mangels genügender Begründung nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.1). Damit hat der Nichteintretensentscheid des Obergerichts Bestand, weshalb auf die zahlreichen Rügen gegen die Evenualbegründung nicht einzugehen ist (vgl. oben E. 1.2).
4.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, sodass ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber