Sachverhalt
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2021). Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 erteilte das Familiengericht Rheinfelden dem Vater ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden an jedem Mittwoch und an jedem zweiten Samstag oder Sonntag sowie nach sechs Monaten an jedem Mittwoch von 4 Stunden und an jedem zweiten Samstag oder Sonntag von 10 bis 17 Uhr. Sodann erteilte es der Mutter Weisungen und ordnete es die Weiterführung der Beistandschaft an. Die übrigen Anträge der Mutter wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den ihr am 5. Mai 2025 im Dispositiv zugestellten Entscheid des Familiengerichts erhob die Mutter am 13. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Darin verlangte sie sinngemäss im Wesentlichen, es sei "die aufschiebende Wirkung zu entziehen", es sei ihr das alleinige Sorgerecht zuzuteilen, dem Vater sei per sofort kein Umgangsrecht zu gewähren, die Beistandschaft sei aufzuheben, die seinerzeitige Elternvereinbarung sei aufzuheben und in der Höhe der Unterhaltsbeiträge sei eine Lohnzession anzuordnen.
Mit Entscheid vom 3. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2025 verlangt die Mutter sinngemäss im Wesentlichen, ihr sei per sofort das alleinige Sorgerecht zuzuteilen, dem Vater sei sofort das Umgangsrecht zu entziehen und die Beistandschaft sowie die seinerzeitige Elternvereinbarung seien aufzuheben. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung und sinngemäss auch die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Obergericht hat erwogen, der erstinstanzliche Entscheid sei der Beschwerdeführerin bislang nur im Dispositiv eröffnet worden und erst der begründete Entscheid könne angefochten werden. Zwar habe die Beschwerdeführerin bei der KESB am 13. Mai 2025 eine Begründung verlangt, mit gleichem Datum habe sie aber die vorliegende Beschwerde eingereicht, auf welche in der Sache selbst (noch) nicht eingetreten werden könne. Einzutreten sei indes auf das Begehren Ziff. 1 betreffend den erstinstanzlich angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung und die damit einhergehende sofortige Vollstreckbarkeit.
Diebezüglich ergebe sich, dass die Mutter konsequent die angeordneten unbegleiteten Besuche mit dem Vater verweigere. Die Kindesvertreterin habe in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2025 ebenfalls darauf hingewiesen, dass sie die Kontakte des Kindes zum Vater bislang ohne nachvollziehbaren Grund verwehre und durch die jahrelange Abschottung verunmögliche, dass das Kind eine eigenständige Beziehung zum Vater aufbauen könne, was das Kindeswohl verletze. Weiter stehe fest, dass der Vater über alle Gerichtsinstanzen hinweg von sämtlichen seitens der Mutter ihm strafrechtlich zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen worden sei und sodann die Strafanzeige wegen "Stalkings" von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen worden sei. Auch die Vorwürfe, der Vater leide an psychischen Krankheiten, bleibe unsubstanziiert. Insgesamt gebiete das Kindeswohl eine nunmehr sofort erfolgende Umsetzung der angeordneten Kontakte zwischen Vater und Kind.
E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer familienrechtlichen Angelegenheit betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
E. 3 Weder äussert sich die Beschwerdeführerin zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil als Eintretensvoraussetzung ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) noch erhebt sie Verfassungsrügen. Abgesehen davon würden die Ausführungen ohnehin die Sache selbst betreffen und damit am möglichen Anfechtungsgegenstand (Frage der aufschiebenden Wirkung) vorbeigehen.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
E. 5 Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 6 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin, dem Familiengericht Rheinfelden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1066/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Kindesbelange),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. November 2025 (XBE.2025.43).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2021). Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 erteilte das Familiengericht Rheinfelden dem Vater ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden an jedem Mittwoch und an jedem zweiten Samstag oder Sonntag sowie nach sechs Monaten an jedem Mittwoch von 4 Stunden und an jedem zweiten Samstag oder Sonntag von 10 bis 17 Uhr. Sodann erteilte es der Mutter Weisungen und ordnete es die Weiterführung der Beistandschaft an. Die übrigen Anträge der Mutter wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den ihr am 5. Mai 2025 im Dispositiv zugestellten Entscheid des Familiengerichts erhob die Mutter am 13. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Darin verlangte sie sinngemäss im Wesentlichen, es sei "die aufschiebende Wirkung zu entziehen", es sei ihr das alleinige Sorgerecht zuzuteilen, dem Vater sei per sofort kein Umgangsrecht zu gewähren, die Beistandschaft sei aufzuheben, die seinerzeitige Elternvereinbarung sei aufzuheben und in der Höhe der Unterhaltsbeiträge sei eine Lohnzession anzuordnen.
Mit Entscheid vom 3. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2025 verlangt die Mutter sinngemäss im Wesentlichen, ihr sei per sofort das alleinige Sorgerecht zuzuteilen, dem Vater sei sofort das Umgangsrecht zu entziehen und die Beistandschaft sowie die seinerzeitige Elternvereinbarung seien aufzuheben. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung und sinngemäss auch die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1.
Das Obergericht hat erwogen, der erstinstanzliche Entscheid sei der Beschwerdeführerin bislang nur im Dispositiv eröffnet worden und erst der begründete Entscheid könne angefochten werden. Zwar habe die Beschwerdeführerin bei der KESB am 13. Mai 2025 eine Begründung verlangt, mit gleichem Datum habe sie aber die vorliegende Beschwerde eingereicht, auf welche in der Sache selbst (noch) nicht eingetreten werden könne. Einzutreten sei indes auf das Begehren Ziff. 1 betreffend den erstinstanzlich angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung und die damit einhergehende sofortige Vollstreckbarkeit.
Diebezüglich ergebe sich, dass die Mutter konsequent die angeordneten unbegleiteten Besuche mit dem Vater verweigere. Die Kindesvertreterin habe in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2025 ebenfalls darauf hingewiesen, dass sie die Kontakte des Kindes zum Vater bislang ohne nachvollziehbaren Grund verwehre und durch die jahrelange Abschottung verunmögliche, dass das Kind eine eigenständige Beziehung zum Vater aufbauen könne, was das Kindeswohl verletze. Weiter stehe fest, dass der Vater über alle Gerichtsinstanzen hinweg von sämtlichen seitens der Mutter ihm strafrechtlich zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen worden sei und sodann die Strafanzeige wegen "Stalkings" von der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen worden sei. Auch die Vorwürfe, der Vater leide an psychischen Krankheiten, bleibe unsubstanziiert. Insgesamt gebiete das Kindeswohl eine nunmehr sofort erfolgende Umsetzung der angeordneten Kontakte zwischen Vater und Kind.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer familienrechtlichen Angelegenheit betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
3.
Weder äussert sich die Beschwerdeführerin zum nicht wiedergutzumachenden Nachteil als Eintretensvoraussetzung ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) noch erhebt sie Verfassungsrügen. Abgesehen davon würden die Ausführungen ohnehin die Sache selbst betreffen und damit am möglichen Anfechtungsgegenstand (Frage der aufschiebenden Wirkung) vorbeigehen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin, dem Familiengericht Rheinfelden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli