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5A_104/2026

Konkurseröffnung,

Bundesgericht · 2026-03-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel- Stadt betreffend eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Fr. 106'204.35 zuzüglich 4.5 % Zins seit dem 1. Januar 2025, Fr. 273.30 und Fr. 7'522.80 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten den Konkurs über die A.________ AG.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG am 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf eine amtliche Erkundigung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten hin reichte das Betreibungsamt dem Gericht Bestätigungen über den Eingang von zwei Zahlungen ein, die sich nicht mit den von der A.________ AG eingereichten Zahlungsaufträgen deckten. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 (eröffnet am 29. Dezember 2025) wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab und hielt fest, der Konkurs gelte mit Wirkung ab 23. Dezember 2025, 9.45 Uhr, als eröffnet.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Februar 2026 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Frage der Erbringung des Urkundenbeweises für die Tilgung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, (im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts) an die Vorinstanz zurückzuweisen, die zusätzlich zu prüfen habe, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht habe. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch in dem Sinn die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch einstweilen Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht erhalten bleiben.

Das Appellationsgericht hat mit Eingabe vom 4. Februar 2026 auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) hat mit Eingabe vom 10. Februar 2026 mitgeteilt, dass sie mit der aufschiebenden Wirkung in dem vom Bundesgericht bereits superprovisorisch zuerkannten Sinn einverstanden sei.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2026 hat das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung im superprovisorisch zuerkannten Sinn bestätigt und das Gesuch um aufschiebende Wirkung soweit weitergehend abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1).

E. 1.1 Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c und Art. 45 Abs. 1 BGG ) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil der Beschwerdeführerin lautender ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Appellationsgerichts ( Art. 75 und 90 BGG ) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert grundsätzlich offen (Art. 74 Abs. 2 Bst. d BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Fall der Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte ( BGE 134 III 379 E. 1.3). Vorliegend könnte das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht selbst über die Aufhebung des Konkurses entscheiden, da noch zu prüfen wäre, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG ). Der von der Beschwerdeführerin in Verbindung mit einem Rückweisungsbegehren gestellte kassatorische Antrag ist daher ausreichend.

E. 2.1 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht ( BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 16 E. 1.3.1).

E. 3 Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Schuld samt Zinsen und Kosten rechtzeitig getilgt und die Tilgung mit Urkunden ordnungsgemäss bewiesen hat.

E. 3.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden ( Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG ). In der Beschwerde sind bestimmte echte Noven zulässig, die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend aufgezählt werden ( BGE 151 III 574 E. 3.1). Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (BGE a.a.O. mit Hinweisen).

E. 3.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, sie habe den Geldbetrag zur Tilgung der Forderung der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2025 samt Zinsen und Kosten überwiesen. Als Beweis hierfür habe sie eine Abrechnung des Betreibungsamts vom 11. Dezember 2025 mit einem offenen Betrag von Fr. 120'984.40 inklusive provisorischer Kosten des Konkursamts von Fr. 1'200.-- und Bankbelege für Zahlungsauslösungen vom 11. Dezember 2025 über Fr. 119'600.-- sowie über Fr. 1'384.40 vorgelegt. Eine amtliche Erkundigung beim Betreibungsamt habe allerdings ergeben, dass diese Zahlungen dort nie eingetroffen sind. In einer Eingabe vom 18. Dezember 2025 habe die Beschwerdeführerin dann in Abweichung zu den Ausführungen in der Beschwerde geltend gemacht, ihre Finanzabteilung habe "aus nicht bekannten Gründen" die ursprünglichen Zahlungen vom 11. Dezember 2025 storniert und am 12. Dezember 2025 je eine Überweisung von Fr. 116'320.-- und von Fr. 4'700.-- ausgelöst, die am gleichen Tag, das heisst am letzten Tag der Beschwerdefrist, einem schweizerischen Bankkonto belastet worden seien.

Die Vorinstanz erwog, mit den innert Beschwerdefrist eingereichten Bankbelegen könne die Beschwerdeführerin nicht belegen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag beim Betreibungsamt hinterlegt worden sei, da die auf den Bankbelegen aufgeführten Zahlungen nachweislich gar nicht ausgeführt worden seien. Mit den am 18. Dezember 2025 eingereichten Bankbelegen könne die Schuldnerin zwar aufzeigen, dass die Zahlung am 12. Dezember 2025, das heisst am letzten Tag der Beschwerdefrist, ausgelöst und die Beträge einem Konto belastet worden seien. Ein entsprechender Zahlungseingang beim Betreibungsamt am 12. bzw. 15. Dezember 2025 sei vom Betreibungsamt bestätigt worden. Allerdings seien die neue Behauptung der am 12. Dezember 2025 ausgelösten Zahlungen und die entsprechenden Belege nicht innert der Beschwerdefrist, sondern erst nach deren Ablauf vorgebracht worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven könnten nicht mehr berücksichtigt werden.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG .

E. 3.3.1 Sie bringt vor, wenn bei der Zahlung wie im vorliegenden Fall auf einen Erfüllungsgehilfen zurückgegriffen werde, habe der Schuldner grundsätzlich nicht nur den Beweis zu erbringen, dass er diesen beauftragt habe; er müsse auch belegen, dass die Zahlung beim Gläubiger eingetroffen sei. Bei den heute absolut vorherrschenden bargeldlosen Zahlungen mittels Anweisungen an die ein Konto des Schuldners führende Bank bestünden diesbezüglich jedoch Schwierigkeiten. Die Zahlungsinstruktionen würden meist vom Gläubiger bzw. wie im vorliegenden Fall vom Betreibungsamt stammen. Der Schuldner bekomme von seiner Bank jedoch lediglich eine Bestätigung, dass die Zahlung seinem Konto belastet worden sei, während er von der Bank des Gläubigers keinen Auszug über dessen Konto erhalte. Aus diesem Grund müsse dem Schuldner ein Beweismittel zugestanden werden, um die Tilgung beweisen zu können. Die Belastungsanzeige der Bank des Schuldners müsse daher grundsätzlich als urkundlicher Nachweis der Tilgung gelten, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfolge diesfalls eine Gutschrift zu Gunsten des Gläubigers oder des Betreibungsamtes. Der Gläubiger bzw. das Betreibungsamt könne durch Vorlage eines eigenen Kontoauszuges nachweisen, dass die Zahlung nicht bei ihm eingetroffen sei. Erst dann werde die Belastungsanzeige als Beweis neutralisiert. Wie die Bestätigungen des Betreibungsamts belegen würden, sei die Forderung der Beschwerdegegnerin einschliesslich Zinsen, Kosten, Gerichtskosten der Vorinstanz und Vorschuss für das Konkursamt fristgerecht und vollumfänglich bezahlt worden. Somit seien die Belastungsanzeigen vom 11. Dezember 2025 nicht neutralisiert und erfüllten nach wie vor die Anforderungen an den Urkundenbeweis gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG . Mit der Begründung, sie, die Beschwerdeführerin, habe nicht innerhalb der Beschwerdefrist die Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten durch Urkunden belegt, da die Belastungsanzeigen vom 12. Dezember 2025 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebracht worden seien, und solche Noven könnten nicht mehr berücksichtigt werden, verletze die Vorinstanz Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG . Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Frage, ob sie unzulässige Noven vorgebracht habe, sondern wie Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG auszulegen sei. Wie sie in ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2025 belegt habe, habe sie die fragliche Schuld samt Zinsen und Kosten rechtzeitig getilgt und diese Tilgung mit Urkunden ordnungsgemäss bewiesen, da die Belastungsanzeigen vom 11. Dezember 2025 nicht neutralisiert worden seien und nach wie vor die Anforderungen an den Urkundenbeweis gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllen würden.

E. 3.3.2 Nach der klaren gesetzlichen Anordnung hat das Gericht dem Schuldner für den Beweis der Tilgung den Urkundenbeweis aufzuerlegen (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ). Belege, die blosse Zahlungsaufträge beurkunden, vermögen einen solchen Nachweis im Allgemeinen nicht zu erbringen. Abgesehen davon, dass diese widerrufen werden können, ist darüber hinaus nicht sichergestellt, dass die Bank die Zahlungsaufträge ausführt (Urteil 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2.4.4). Vorliegend wurden die am 11. Dezember 2025 ausgelösten Zahlungen, welche die Beschwerdeführerin mit Bankbelegen nachgewiesen hat, nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz storniert. Bereits aus diesem Grund vermögen die betreffend diese Zahlungen eingereichten Bankbelege den Beweis der Tilgung im Sinn von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht zu erbringen. Ob die Einreichung einer Belastungsanzeige grundsätzlich als Nachweis der Tilgung gelten kann, braucht somit nicht erörtert zu werden (vgl. zit. Urteil 5A_520/2022 a.a.O.). Die Beschwerdeführerin hat binnen der zehntägigen Beschwerdefrist keine Urkunden eingereicht, welche die Tilgung zu beweisen vermögen. Die Vorinstanz hat daher bundesrechtskonform geschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt sind. Daran ändert nichts, dass das Betreibungsamt bezüglich der am 12. Dezember 2025 ausgelösten Überweisungen von Fr. 116'320.-- und von Fr. 4'700.-- einen Zahlungseingang am 12. bzw. 15. Dezember 2025 bestätigt hat. Die entsprechenden Bankbelege wurden erst nach Ablauf der Beschwerdefrist - am 18. Dezember 2025 - eingereicht und konnten daher nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 3.1).

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ) und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) vor.

E. 3.4.1 Überspitzten Formalismus erblickt sie darin, dass die Vorinstanz die Vorschrift von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG mit übertriebener Schärfe gehandhabt habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe mit ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2025 in gutem Glauben Urkunden eingereicht, welche die Tilgung der Schuld belegen würden. Im Nachhinein habe sich zwar herausgestellt, dass zur Tilgung der Schuld innerhalb der Frist andere Beträge überwiesen worden seien. Aber auch diese Beträge würden die Schuld samt Zinsen und Kosten vollumfänglich decken. Die Urkunden würden nur nicht die effektiv überwiesenen Beträge, sondern eine andere Aufteilung des geschuldeten Betrags zeigen. Dass die Vorinstanz auf die Bestätigung des Betreibungsamts hin, es seien Beträge von Fr. 116'320.-- bzw. Fr. 4'700.-- eingegangen, die nachgewiesenermassen zur Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten ausreichen würden, unter Berufung auf das Novenrecht die Beschwerde abgewiesen habe, stelle überspitzten Formalismus dar.

Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (zum Ganzen BGE 135 I 6 E. 2.1). Art. 174 Abs. 2 SchKG ist nach der Rechtsprechung in dem Sinn zu verstehen, dass die Tilgung der Schuld innerhalb der Beschwerdefrist mit Urkunden zu beweisen ist (vgl. vorne E. 3.1). Vorliegend belegen die innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Urkunden die Tilgung nicht, da die in diesen Urkunden erwähnten Zahlungen nicht ausgeführt wurden. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz daher die Konkurseröffnung nicht aufgehoben. Darin liegt kein überspitzter Formalismus. Es kann daher offengelassen werden, ob Art. 174 Abs. 2 SchKG überhaupt eine Formvorschrift im Sinn der Rechtsprechung zum überspitzten Formalismus ist.

E. 3.4.2 Zur Begründung ihrer Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 habe die Vorinstanz das Betreibungsamt um Mitteilung ersucht, "ob und zu welchem Zeitpunkt diese Zahlungen beim Betreibungsamt eingegangen sind respektive, ob im Zeitraum seit dem 11. Dezember 2025 andere Zahlungen und gegeben[en]falls wann und mit welchem Betrag solche Zahlungen eingegangen sind, welche der obigen Betreibung zugerechnet werden könnten". Die Formulierung dieser Verfügung zeige klar, dass die Vorinstanz auch andere Zahlungen als diejenigen gemäss den Zahlungsaufträgen der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025 als gültige Tilgung berücksichtigen würde. Sie, die Beschwerdeführerin, sei deshalb nach Treu und Glauben davon ausgegangen, die Vorinstanz würde die beim Betreibungsamt eingegangenen Zahlungen im Zusammenspiel mit den Belastungsanzeigen vom 11. Dezember 2025 dennoch als gültige Tilgung qualifizieren. Sie sei deshalb aus allen Wolken gefallen, als die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 die Beschwerde mit dem Verweis auf das Novenrecht abgewiesen habe.

Prozessleitende Verfügungen im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZPO können grundsätzlich jederzeit abgeändert werden ( BGE 142 III 638 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen aufgrund der Verfügung vom 17. Dezember 2025 berufen. Im Übrigen verschafft der Grundsatz von Treu und Glauben zwar unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die betroffene Person im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann ( BGE 150 I 1 E. 4.1). Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche Dispositionen sie im Vertrauen auf die Verfügung vom 17. Dezember 2025 getroffen hätte. Auch aus diesem Grund erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet.

E. 4 Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt, dem Handelsregisteramt Basel-Stadt und dem Konkursamt Basel-Stadt mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_104/2026

Urteil vom 25. März 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Josi,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

vertreten durch Advokat Martin Wepfer,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung

ESTV, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 23. Dezember 2025 (BEZ.2025.105).

Sachverhalt:

A.

Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel- Stadt betreffend eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Fr. 106'204.35 zuzüglich 4.5 % Zins seit dem 1. Januar 2025, Fr. 273.30 und Fr. 7'522.80 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten den Konkurs über die A.________ AG.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG am 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf eine amtliche Erkundigung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten hin reichte das Betreibungsamt dem Gericht Bestätigungen über den Eingang von zwei Zahlungen ein, die sich nicht mit den von der A.________ AG eingereichten Zahlungsaufträgen deckten. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 (eröffnet am 29. Dezember 2025) wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab und hielt fest, der Konkurs gelte mit Wirkung ab 23. Dezember 2025, 9.45 Uhr, als eröffnet.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Februar 2026 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Frage der Erbringung des Urkundenbeweises für die Tilgung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, (im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts) an die Vorinstanz zurückzuweisen, die zusätzlich zu prüfen habe, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht habe. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch in dem Sinn die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch einstweilen Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben, mit anderen Worten das Konkursverfahren nicht gefördert werden darf, bereits getroffene Sicherungsmassnahmen aber aufrecht erhalten bleiben.

Das Appellationsgericht hat mit Eingabe vom 4. Februar 2026 auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin) hat mit Eingabe vom 10. Februar 2026 mitgeteilt, dass sie mit der aufschiebenden Wirkung in dem vom Bundesgericht bereits superprovisorisch zuerkannten Sinn einverstanden sei.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2026 hat das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung im superprovisorisch zuerkannten Sinn bestätigt und das Gesuch um aufschiebende Wirkung soweit weitergehend abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1).

1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. c und Art. 45 Abs. 1 BGG ) ein kantonal letztinstanzlicher, zum Nachteil der Beschwerdeführerin lautender ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) Endentscheid des als Rechtsmittelinstanz urteilenden Appellationsgerichts ( Art. 75 und 90 BGG ) in einer Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht ohne Rücksicht auf den Streitwert grundsätzlich offen (Art. 74 Abs. 2 Bst. d BGG).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Fall der Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte ( BGE 134 III 379 E. 1.3). Vorliegend könnte das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht selbst über die Aufhebung des Konkurses entscheiden, da noch zu prüfen wäre, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG ). Der von der Beschwerdeführerin in Verbindung mit einem Rückweisungsbegehren gestellte kassatorische Antrag ist daher ausreichend.

2.

2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich freilich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Der Beschwerdeführer hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht ( BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 144 V 50 E. 4.2; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 16 E. 1.3.1).

3.

Der Streit dreht sich um die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Schuld samt Zinsen und Kosten rechtzeitig getilgt und die Tilgung mit Urkunden ordnungsgemäss bewiesen hat.

3.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden ( Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG ). In der Beschwerde sind bestimmte echte Noven zulässig, die in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend aufgezählt werden ( BGE 151 III 574 E. 3.1). Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Trotz der Formulierung als "Kann-Vorschrift" muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich (BGE a.a.O. mit Hinweisen).

3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, sie habe den Geldbetrag zur Tilgung der Forderung der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2025 samt Zinsen und Kosten überwiesen. Als Beweis hierfür habe sie eine Abrechnung des Betreibungsamts vom 11. Dezember 2025 mit einem offenen Betrag von Fr. 120'984.40 inklusive provisorischer Kosten des Konkursamts von Fr. 1'200.-- und Bankbelege für Zahlungsauslösungen vom 11. Dezember 2025 über Fr. 119'600.-- sowie über Fr. 1'384.40 vorgelegt. Eine amtliche Erkundigung beim Betreibungsamt habe allerdings ergeben, dass diese Zahlungen dort nie eingetroffen sind. In einer Eingabe vom 18. Dezember 2025 habe die Beschwerdeführerin dann in Abweichung zu den Ausführungen in der Beschwerde geltend gemacht, ihre Finanzabteilung habe "aus nicht bekannten Gründen" die ursprünglichen Zahlungen vom 11. Dezember 2025 storniert und am 12. Dezember 2025 je eine Überweisung von Fr. 116'320.-- und von Fr. 4'700.-- ausgelöst, die am gleichen Tag, das heisst am letzten Tag der Beschwerdefrist, einem schweizerischen Bankkonto belastet worden seien.

Die Vorinstanz erwog, mit den innert Beschwerdefrist eingereichten Bankbelegen könne die Beschwerdeführerin nicht belegen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag beim Betreibungsamt hinterlegt worden sei, da die auf den Bankbelegen aufgeführten Zahlungen nachweislich gar nicht ausgeführt worden seien. Mit den am 18. Dezember 2025 eingereichten Bankbelegen könne die Schuldnerin zwar aufzeigen, dass die Zahlung am 12. Dezember 2025, das heisst am letzten Tag der Beschwerdefrist, ausgelöst und die Beträge einem Konto belastet worden seien. Ein entsprechender Zahlungseingang beim Betreibungsamt am 12. bzw. 15. Dezember 2025 sei vom Betreibungsamt bestätigt worden. Allerdings seien die neue Behauptung der am 12. Dezember 2025 ausgelösten Zahlungen und die entsprechenden Belege nicht innert der Beschwerdefrist, sondern erst nach deren Ablauf vorgebracht worden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven könnten nicht mehr berücksichtigt werden.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG .

3.3.1. Sie bringt vor, wenn bei der Zahlung wie im vorliegenden Fall auf einen Erfüllungsgehilfen zurückgegriffen werde, habe der Schuldner grundsätzlich nicht nur den Beweis zu erbringen, dass er diesen beauftragt habe; er müsse auch belegen, dass die Zahlung beim Gläubiger eingetroffen sei. Bei den heute absolut vorherrschenden bargeldlosen Zahlungen mittels Anweisungen an die ein Konto des Schuldners führende Bank bestünden diesbezüglich jedoch Schwierigkeiten. Die Zahlungsinstruktionen würden meist vom Gläubiger bzw. wie im vorliegenden Fall vom Betreibungsamt stammen. Der Schuldner bekomme von seiner Bank jedoch lediglich eine Bestätigung, dass die Zahlung seinem Konto belastet worden sei, während er von der Bank des Gläubigers keinen Auszug über dessen Konto erhalte. Aus diesem Grund müsse dem Schuldner ein Beweismittel zugestanden werden, um die Tilgung beweisen zu können. Die Belastungsanzeige der Bank des Schuldners müsse daher grundsätzlich als urkundlicher Nachweis der Tilgung gelten, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfolge diesfalls eine Gutschrift zu Gunsten des Gläubigers oder des Betreibungsamtes. Der Gläubiger bzw. das Betreibungsamt könne durch Vorlage eines eigenen Kontoauszuges nachweisen, dass die Zahlung nicht bei ihm eingetroffen sei. Erst dann werde die Belastungsanzeige als Beweis neutralisiert. Wie die Bestätigungen des Betreibungsamts belegen würden, sei die Forderung der Beschwerdegegnerin einschliesslich Zinsen, Kosten, Gerichtskosten der Vorinstanz und Vorschuss für das Konkursamt fristgerecht und vollumfänglich bezahlt worden. Somit seien die Belastungsanzeigen vom 11. Dezember 2025 nicht neutralisiert und erfüllten nach wie vor die Anforderungen an den Urkundenbeweis gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG . Mit der Begründung, sie, die Beschwerdeführerin, habe nicht innerhalb der Beschwerdefrist die Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten durch Urkunden belegt, da die Belastungsanzeigen vom 12. Dezember 2025 erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebracht worden seien, und solche Noven könnten nicht mehr berücksichtigt werden, verletze die Vorinstanz Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG . Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Frage, ob sie unzulässige Noven vorgebracht habe, sondern wie Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG auszulegen sei. Wie sie in ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2025 belegt habe, habe sie die fragliche Schuld samt Zinsen und Kosten rechtzeitig getilgt und diese Tilgung mit Urkunden ordnungsgemäss bewiesen, da die Belastungsanzeigen vom 11. Dezember 2025 nicht neutralisiert worden seien und nach wie vor die Anforderungen an den Urkundenbeweis gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllen würden.

3.3.2. Nach der klaren gesetzlichen Anordnung hat das Gericht dem Schuldner für den Beweis der Tilgung den Urkundenbeweis aufzuerlegen (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ). Belege, die blosse Zahlungsaufträge beurkunden, vermögen einen solchen Nachweis im Allgemeinen nicht zu erbringen. Abgesehen davon, dass diese widerrufen werden können, ist darüber hinaus nicht sichergestellt, dass die Bank die Zahlungsaufträge ausführt (Urteil 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 2.4.4). Vorliegend wurden die am 11. Dezember 2025 ausgelösten Zahlungen, welche die Beschwerdeführerin mit Bankbelegen nachgewiesen hat, nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz storniert. Bereits aus diesem Grund vermögen die betreffend diese Zahlungen eingereichten Bankbelege den Beweis der Tilgung im Sinn von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht zu erbringen. Ob die Einreichung einer Belastungsanzeige grundsätzlich als Nachweis der Tilgung gelten kann, braucht somit nicht erörtert zu werden (vgl. zit. Urteil 5A_520/2022 a.a.O.). Die Beschwerdeführerin hat binnen der zehntägigen Beschwerdefrist keine Urkunden eingereicht, welche die Tilgung zu beweisen vermögen. Die Vorinstanz hat daher bundesrechtskonform geschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt sind. Daran ändert nichts, dass das Betreibungsamt bezüglich der am 12. Dezember 2025 ausgelösten Überweisungen von Fr. 116'320.-- und von Fr. 4'700.-- einen Zahlungseingang am 12. bzw. 15. Dezember 2025 bestätigt hat. Die entsprechenden Bankbelege wurden erst nach Ablauf der Beschwerdefrist - am 18. Dezember 2025 - eingereicht und konnten daher nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 3.1).

3.4. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ) und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) vor.

3.4.1. Überspitzten Formalismus erblickt sie darin, dass die Vorinstanz die Vorschrift von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG mit übertriebener Schärfe gehandhabt habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe mit ihrer Beschwerde vom 12. Dezember 2025 in gutem Glauben Urkunden eingereicht, welche die Tilgung der Schuld belegen würden. Im Nachhinein habe sich zwar herausgestellt, dass zur Tilgung der Schuld innerhalb der Frist andere Beträge überwiesen worden seien. Aber auch diese Beträge würden die Schuld samt Zinsen und Kosten vollumfänglich decken. Die Urkunden würden nur nicht die effektiv überwiesenen Beträge, sondern eine andere Aufteilung des geschuldeten Betrags zeigen. Dass die Vorinstanz auf die Bestätigung des Betreibungsamts hin, es seien Beträge von Fr. 116'320.-- bzw. Fr. 4'700.-- eingegangen, die nachgewiesenermassen zur Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten ausreichen würden, unter Berufung auf das Novenrecht die Beschwerde abgewiesen habe, stelle überspitzten Formalismus dar.

Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (zum Ganzen BGE 135 I 6 E. 2.1). Art. 174 Abs. 2 SchKG ist nach der Rechtsprechung in dem Sinn zu verstehen, dass die Tilgung der Schuld innerhalb der Beschwerdefrist mit Urkunden zu beweisen ist (vgl. vorne E. 3.1). Vorliegend belegen die innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Urkunden die Tilgung nicht, da die in diesen Urkunden erwähnten Zahlungen nicht ausgeführt wurden. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz daher die Konkurseröffnung nicht aufgehoben. Darin liegt kein überspitzter Formalismus. Es kann daher offengelassen werden, ob Art. 174 Abs. 2 SchKG überhaupt eine Formvorschrift im Sinn der Rechtsprechung zum überspitzten Formalismus ist.

3.4.2. Zur Begründung ihrer Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 habe die Vorinstanz das Betreibungsamt um Mitteilung ersucht, "ob und zu welchem Zeitpunkt diese Zahlungen beim Betreibungsamt eingegangen sind respektive, ob im Zeitraum seit dem 11. Dezember 2025 andere Zahlungen und gegeben[en]falls wann und mit welchem Betrag solche Zahlungen eingegangen sind, welche der obigen Betreibung zugerechnet werden könnten". Die Formulierung dieser Verfügung zeige klar, dass die Vorinstanz auch andere Zahlungen als diejenigen gemäss den Zahlungsaufträgen der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2025 als gültige Tilgung berücksichtigen würde. Sie, die Beschwerdeführerin, sei deshalb nach Treu und Glauben davon ausgegangen, die Vorinstanz würde die beim Betreibungsamt eingegangenen Zahlungen im Zusammenspiel mit den Belastungsanzeigen vom 11. Dezember 2025 dennoch als gültige Tilgung qualifizieren. Sie sei deshalb aus allen Wolken gefallen, als die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 die Beschwerde mit dem Verweis auf das Novenrecht abgewiesen habe.

Prozessleitende Verfügungen im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZPO können grundsätzlich jederzeit abgeändert werden ( BGE 142 III 638 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen aufgrund der Verfügung vom 17. Dezember 2025 berufen. Im Übrigen verschafft der Grundsatz von Treu und Glauben zwar unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die betroffene Person im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann ( BGE 150 I 1 E. 4.1). Vorliegend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche Dispositionen sie im Vertrauen auf die Verfügung vom 17. Dezember 2025 getroffen hätte. Auch aus diesem Grund erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet.

4.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt, dem Handelsregisteramt Basel-Stadt und dem Konkursamt Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Monn