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5A_1025/2026

Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung,

Bundesgericht ·II. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-10-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 19. Dezember 2025 fürsorgerisch in der Klinik B.________ untergebracht (dazu Urteil 5A_176/2026 vom 25. Februar 2026). Am 21. Mai 2026 informierte die KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, die Beschwerdeführerin über die Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens für die fürsorgerische Unterbringung. Am 31. Mai 2026 erstattete Dr. med. G.________ ein Kurzgutachten. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, an der Anhörung vor der KESB teilzunehmen. Mit Entscheid vom 16. Juni 2026 verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Die Klinik B.________ reichte aufforderungsgemäss einen Verlaufsbericht samt Akten ein. Die Beschwerdeführerin wurde an der mündlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2026 befragt. Mit Entscheid vom gleichen Datum wies das Obergericht die Beschwerde ab und trat auf ein Ausstandsbegehren gegen die vorsitzende Oberrichterin, Ursula Michael Dürst, nicht ein. Die Beschwerdeführerin verlangte die schriftliche Begründung des Entscheids. Das begründete Urteil wurde gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am 31. August 2026 versandt.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Die Beschwerdeführerin verlangt, nach Hause entlassen zu werden. Sie bezeichnet den Freiheitsentzug als illegal und das ausgefertigte Urteil als Lug und Trug. Die Falschaussagen des Obergerichts zeugten von schlechten Verlierern. Sie hat alle Erwägungen mit dem Vermerk "Amtsmakulatur" durchgestrichen. Sie macht geltend, sie sei ohne psychiatrische Behandlung gesund und auf der Station H.________ der Klinik B.________ würden Schweizer Bürger entsorgt. Oberrichterin Michael Dürst wirft sie Befangenheit vor, wobei sie auf eine Falschprotokollierung vom 5. Januar 2026 verweist.

Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den eingehenden obergerichtlichen Erwägungen zum Ausstand, in denen auf den Vorwurf einer Falschprotokollierung eingegangen wurde, und zur Rechtmässigkeit der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B.________, in denen das Obergericht nicht nur auf den Schwächezustand der Beschwerdeführerin, die Selbstgefährdung und das Fehlen einer milderen Massnahme eingegangen ist, sondern auch festgehalten hat, dass die Klinik B.________ zwar einstweilen, aber nicht längerfristig das geeignete Setting für die Beschwerdeführerin sei, Bemühungen zur Suche einer Anschlusslösung jedoch im Gang seien.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1025/2026

Urteil vom 16. Oktober 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zurzeit Klinik B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos,

Talstrasse 2A, 7270 Davos Platz.

Gegenstand

Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer,

vom 8. Juli 2026 (ZR1 26 100).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 19. Dezember 2025 fürsorgerisch in der Klinik B.________ untergebracht (dazu Urteil 5A_176/2026 vom 25. Februar 2026). Am 21. Mai 2026 informierte die KESB Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, die Beschwerdeführerin über die Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens für die fürsorgerische Unterbringung. Am 31. Mai 2026 erstattete Dr. med. G.________ ein Kurzgutachten. Die Beschwerdeführerin weigerte sich, an der Anhörung vor der KESB teilzunehmen. Mit Entscheid vom 16. Juni 2026 verlängerte die KESB die fürsorgerische Unterbringung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Die Klinik B.________ reichte aufforderungsgemäss einen Verlaufsbericht samt Akten ein. Die Beschwerdeführerin wurde an der mündlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2026 befragt. Mit Entscheid vom gleichen Datum wies das Obergericht die Beschwerde ab und trat auf ein Ausstandsbegehren gegen die vorsitzende Oberrichterin, Ursula Michael Dürst, nicht ein. Die Beschwerdeführerin verlangte die schriftliche Begründung des Entscheids. Das begründete Urteil wurde gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am 31. August 2026 versandt.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Die Beschwerdeführerin verlangt, nach Hause entlassen zu werden. Sie bezeichnet den Freiheitsentzug als illegal und das ausgefertigte Urteil als Lug und Trug. Die Falschaussagen des Obergerichts zeugten von schlechten Verlierern. Sie hat alle Erwägungen mit dem Vermerk "Amtsmakulatur" durchgestrichen. Sie macht geltend, sie sei ohne psychiatrische Behandlung gesund und auf der Station H.________ der Klinik B.________ würden Schweizer Bürger entsorgt. Oberrichterin Michael Dürst wirft sie Befangenheit vor, wobei sie auf eine Falschprotokollierung vom 5. Januar 2026 verweist.

Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den eingehenden obergerichtlichen Erwägungen zum Ausstand, in denen auf den Vorwurf einer Falschprotokollierung eingegangen wurde, und zur Rechtmässigkeit der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B.________, in denen das Obergericht nicht nur auf den Schwächezustand der Beschwerdeführerin, die Selbstgefährdung und das Fehlen einer milderen Massnahme eingegangen ist, sondern auch festgehalten hat, dass die Klinik B.________ zwar einstweilen, aber nicht längerfristig das geeignete Setting für die Beschwerdeführerin sei, Bemühungen zur Suche einer Anschlusslösung jedoch im Gang seien.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg