opencaselaw.ch

5A_1023/2021

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2021-12-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 12. August 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2016, ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2017 sowie einen Pfändungsverlustschein die definitive Rechtsöffnung für Fr. 110'864.60 nebst Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. November 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 10. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Stattdessen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von 2010 bis 2013 sehr krank gewesen. Damit wiederholt er bloss in sinngemässer Weise seinen schon vor Obergericht und zuvor vor Bezirksgericht vorgetragenen Einwand, er habe in dieser Zeit zu Recht eine IV-Rente bezogen, womit die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2016 betreffend Rückforderung und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2017 auf einem falschen Sachverhalt beruhten. Das Obergericht hat diesen erneut erhobenen Einwand nicht genügen lassen, da eine Auseinandersetzung mit der bezirksgerichtlichen Erwägung fehle, wonach die genannten, rechtskräftigen Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden könnten. Darauf geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, kein Einkommen zu haben. Er stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solche wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_1023/2021

Urteil vom 23. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungszentrum Thurgau,

St. Gallerstrasse 11, 8501 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. November 2021

(RT210200-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 12. August 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2016, ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2017 sowie einen Pfändungsverlustschein die definitive Rechtsöffnung für Fr. 110'864.60 nebst Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 4. November 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Am 10. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht. Stattdessen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von 2010 bis 2013 sehr krank gewesen. Damit wiederholt er bloss in sinngemässer Weise seinen schon vor Obergericht und zuvor vor Bezirksgericht vorgetragenen Einwand, er habe in dieser Zeit zu Recht eine IV-Rente bezogen, womit die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2016 betreffend Rückforderung und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2017 auf einem falschen Sachverhalt beruhten. Das Obergericht hat diesen erneut erhobenen Einwand nicht genügen lassen, da eine Auseinandersetzung mit der bezirksgerichtlichen Erwägung fehle, wonach die genannten, rechtskräftigen Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden könnten. Darauf geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, kein Einkommen zu haben. Er stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solche wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg