Stiefkindadoption einer volljährigen Person | Familienrecht
Dispositiv
- Das Verfahren 5A_1000/2022 wird infolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien, der KESB Bezirk Affoltern und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 04.01.2023 5A 1000/2022 (5A_1000/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 04.01.2023 5A 1000/2022 (5A_1000/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 04.01.2023 5A 1000/2022 (5A_1000/2022)
Stiefkindadoption einer volljährigen Person | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_1000/2022 Verfügung vom 4. Januar 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer, Beschwerdeführer, gegen
1. B.________,
2. C.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Müller,
3. D.________, Beschwerdegegner, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern, Sagistrasse 8A, 8910 Affoltern am Albis. Gegenstand Stiefkindadoption einer volljährigen Person, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. November 2022 (PQ220063-O/U). Nach Einsicht in den Entscheid der KESB Bezirk Affoltern vom 2. Juli 2020, mit welchem die Erwachsenenadoption (Stiefkindadoption) der Beschwerdegegnerin 3 durch den Beschwerdegegner 1 gutgeheissen wurde, in den Entscheid des Bezirksrates Affoltern vom 6. September 2022, mit welchem die hiergegen vom Beschwerdeführer (gemeinsames erwachsenes Kind des adoptierenden Vaters und dessen Ehefrau) erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2022, mit welchem die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen und die Adoption bestätigt wurde, in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 29. Dezember 2022, in die Rückzugserklärung vom 3. Januar 2023, in Erwägung, dass das Beschwerdeverfahren 5A_1000/2022 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass die bislang angefallenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 5A_1000/2022 wird infolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der KESB Bezirk Affoltern und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 4. Januar 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli