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4P.242/1999

Bundesgericht · 2000-01-03 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Kurt Suter (Beschwerdeführer) erwarb am 3. Juni

1991 30% der Aktien der Eichmann AG (Beschwerdegegnerin).

Seit diesem Zeitpunkt war er sowohl Verwaltungsratspräsident

(bis Ende Februar 1995) als auch Geschäftsführer (bis Ende

August 1995) der Beschwerdegegnerin.

B.-

Die Beschwerdegegnerin war Eigentümerin von zwei

Stockwerkeigentumsanteilen für eine Wohnung und einen Park-

platz in Lugano-Castagnola. Am 7. Februar 1995 beauftragte

sie den Beschwerdeführer, in ihrem Namen und auf ihre Rech-

nung diese Stockwerkeigentumseinheiten an die Eheleute Ruth

und Rolf Weiss zu verkaufen. Sie ermächtigte ihn insbesonde-

re, den Kaufpreis entgegen zu nehmen und dafür rechtsgültig

zu quittieren. Der Kaufpreis von Fr. 950'000.-- war wie

folgt zu begleichen: Fr. 91'253.-- sowie Fr. 602'967.50 durch

die Übergabe zweier Checks an den verurkundenden Notar und

Fr. 100'000.-- sowie Fr. 155'779.50 durch Übergabe zweier

weiterer Checks an den Beschwerdeführer als Vertreter der

Verkäuferin. Die Käufer übergaben die Checks bei Vertrags-

schluss vereinbarungsgemäss dem Notar und dem Beschwerde-

führer. Der Beschwerdeführer rechnete den Check über

Fr. 100'000.-- mit der Beschwerdegegnerin ab. Den Betrag von

Fr. 155'779.50 lieferte er nicht ab.

C.-

Die Beschwerdegegnerin verlangte am 19. August 1997

beim Vermittleramt des Kreises Ilanz vom Beschwerdeführer

Fr. 155'779.50 nebst 5% Zins seit dem 15. Februar 1995. Nach

erfolgloser Sühneverhandlung reichte sie am 3. Juni 1998

beim Bezirksgericht Glenner eine entsprechende Klage ein.

Das Bezirksgericht hiess die Klage am 13. Oktober 1998 gut.

Am 2. Juni 1999 wies das Kantonsgericht von Graubünden die

Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ab.

D.-

Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil sowohl

staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht.

In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, das ange-

fochtene Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin und das

Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, so-

weit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) In seiner Eingabe an das Bezirksgericht führt

der Beschwerdeführer aus, es hätten verschiedene Forderungen

auf dem Verkaufsobjekt gelastet, zu deren Begleichung er den

Kaufpreis verwendet habe, unter anderem ".. Fr. 155'779.50

zur Deckung des Hypothekarkredits von Fr. 165'000.--

(Fr. 150'000.-- durch Kurt Suter/Fr. 15'000.-- durch die

Piato AG) sowie Guthaben der Piato AG und Forderungen von

Kurt Suter aus ev. Betrug in Zusammenhang mit Falschbeurkun-

dung der tatsächlichen Baukosten gegen Übergabe des gesplit-

teten Schuldbriefs von Fr. 120'000.-- an die Käufer". An-

lässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht brachte

der Beschwerdeführer vor, er habe mit dem strittigen Betrag

offene Rechnungen der Beschwerdegegnerin getilgt.

b) In der Berufung an das Kantonsgericht stellt

sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe mit

seinen Vorbringen in der Eingabe an das Bezirksgericht sinn-

gemäss die Verrechnung mit einer Forderung erklärt, die ihm

selbst gegen die Beschwerdegegnerin zustand. Daher sei er

nicht verpflichtet, den Betrag der Beschwerdegegnerin auszu-

händigen.

E. 2 a) Das Kantonsgericht stellt als Hauptbegründung

fest, der Beschwerdeführer habe die Verrechnung nicht

rechtsgenüglich erklärt. In der Eventualbegründung führt es

aus, mit den angerufenen Beweismitteln könne die Forderung,

die der Beschwerdeführer zur Verrechnung bringen will, nicht

bewiesen werden. Daher sei auf die Abnahme dieser Beweismit-

tel zu verzichten und der Entscheid des Bezirksgerichts auch

aus diesem Grund zu bestätigen.

b) Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da es seinen Be-

weisanträgen nicht stattgegeben hat. Ferner habe es willkür-

lich die Verrechnung nicht zugelassen.

E. 3 a) Das Kantonsgericht stützt sich auf zwei selb-

ständige Begründungen. Sofern eine der beiden sich im Rahmen

der staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungsmässig er-

weist und überdies bundesrechtlich im Rahmen der Berufung

nicht zu beanstanden ist, besteht kein aktuelles Rechts-

schutzinteresse an der Prüfung der Rügen gegenüber der ande-

ren Begründung (Art. 88 OG).

b) Gemäss Art. 90 Abs. 1 OG muss die Beschwerde-

schrift die Anträge des Beschwerdeführers enthalten

(lit. a). Ferner hat die Beschwerdeschrift die wesentlichen

Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu ent-

halten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie

durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind

(lit. b). Da die staatsrechtliche Beschwerde der Überprüfung

des angefochtenen Entscheides unter dem spezifischen Ge-

sichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393

E. 1c S. 395), sind diese oder deren Teilgehalte zu bezeich-

nen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen

des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darzustellen, wo-

rin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte beste-

hen soll.

c) Der Beschwerdeführer anerkennt, dass nach dem

massgeblichen Prozessrecht die Verrechnungseinrede bereits

vor dem Bezirksgericht vorgebracht werden musste. Insoweit

beanstandet er den angefochtenen Entscheid nicht. Er behaup-

tet zwar, das Kantonsgericht habe die Verrechnungseinrede

willkürlich nicht zugelassen. Er bringt aber nicht vor, das

Kantonsgericht habe Tatsachen in Bezug auf seine Prozesser-

klärung willkürlich festgestellt. Er bezeichnet keine Normen

des kantonalen Prozessrechts, die willkürlich angewendet

worden wären, und legt auch sonst nicht gehörig dar, inwie-

fern das Willkürverbot verletzt worden sein soll. Insofern

genügt seine Eingabe der Begründungspflicht gemäss Art. 90

Abs. 1 OG offensichtlich nicht. Welche Anforderungen an die

Verrechnungserklärung selbst zu stellen sind, ist eine Frage

des Bundesrechts und somit im Rahmen der Berufung zu behan-

deln. Soweit sich die Beschwerde gegen die Hauptbegründung

des Kantonsgerichts richtet, ist darauf nicht einzutreten.

d) Wie im Entscheid über die vom Beschwerdeführer

eingelegte Berufung zu zeigen sein wird, ist die Hauptbe-

gründung des Kantonsgerichts auch bundesrechtlich nicht zu

beanstanden. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der Rügen

gegen die Eventualbegründung. Auf die Beschwerde ist daher

insgesamt nicht einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge- richt von Graubünden (Zivilkammer), schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 3. Januar 2000 Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

4P.242/1999/rnd

I. Z I V I L A B T E I L U N G

******************************

3. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,

Präsident, Leu, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und

Gerichtsschreiber Luczak.

---------

In Sachen

Kurt S u t e r, Samun 19, 7153 Falera, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, Arcas 22,

Postfach 433, 7002 Chur,

gegen

E i c h m a n n AG, Hauptstrasse 1, 8259 Kaltenbach, Be-

schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,

Vazerolgasse 2, 7002 Chur,

Kantonsgericht von G r a u b ü n d e n, Zivilkammer,

betreffend

Art. 4 aBV

(Willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör),

hat sich ergeben:

A.-

Kurt Suter (Beschwerdeführer) erwarb am 3. Juni

1991 30% der Aktien der Eichmann AG (Beschwerdegegnerin).

Seit diesem Zeitpunkt war er sowohl Verwaltungsratspräsident

(bis Ende Februar 1995) als auch Geschäftsführer (bis Ende

August 1995) der Beschwerdegegnerin.

B.-

Die Beschwerdegegnerin war Eigentümerin von zwei

Stockwerkeigentumsanteilen für eine Wohnung und einen Park-

platz in Lugano-Castagnola. Am 7. Februar 1995 beauftragte

sie den Beschwerdeführer, in ihrem Namen und auf ihre Rech-

nung diese Stockwerkeigentumseinheiten an die Eheleute Ruth

und Rolf Weiss zu verkaufen. Sie ermächtigte ihn insbesonde-

re, den Kaufpreis entgegen zu nehmen und dafür rechtsgültig

zu quittieren. Der Kaufpreis von Fr. 950'000.-- war wie

folgt zu begleichen: Fr. 91'253.-- sowie Fr. 602'967.50 durch

die Übergabe zweier Checks an den verurkundenden Notar und

Fr. 100'000.-- sowie Fr. 155'779.50 durch Übergabe zweier

weiterer Checks an den Beschwerdeführer als Vertreter der

Verkäuferin. Die Käufer übergaben die Checks bei Vertrags-

schluss vereinbarungsgemäss dem Notar und dem Beschwerde-

führer. Der Beschwerdeführer rechnete den Check über

Fr. 100'000.-- mit der Beschwerdegegnerin ab. Den Betrag von

Fr. 155'779.50 lieferte er nicht ab.

C.-

Die Beschwerdegegnerin verlangte am 19. August 1997

beim Vermittleramt des Kreises Ilanz vom Beschwerdeführer

Fr. 155'779.50 nebst 5% Zins seit dem 15. Februar 1995. Nach

erfolgloser Sühneverhandlung reichte sie am 3. Juni 1998

beim Bezirksgericht Glenner eine entsprechende Klage ein.

Das Bezirksgericht hiess die Klage am 13. Oktober 1998 gut.

Am 2. Juni 1999 wies das Kantonsgericht von Graubünden die

Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ab.

D.-

Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil sowohl

staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung eingereicht.

In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, das ange-

fochtene Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin und das

Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, so-

weit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) In seiner Eingabe an das Bezirksgericht führt

der Beschwerdeführer aus, es hätten verschiedene Forderungen

auf dem Verkaufsobjekt gelastet, zu deren Begleichung er den

Kaufpreis verwendet habe, unter anderem ".. Fr. 155'779.50

zur Deckung des Hypothekarkredits von Fr. 165'000.--

(Fr. 150'000.-- durch Kurt Suter/Fr. 15'000.-- durch die

Piato AG) sowie Guthaben der Piato AG und Forderungen von

Kurt Suter aus ev. Betrug in Zusammenhang mit Falschbeurkun-

dung der tatsächlichen Baukosten gegen Übergabe des gesplit-

teten Schuldbriefs von Fr. 120'000.-- an die Käufer". An-

lässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht brachte

der Beschwerdeführer vor, er habe mit dem strittigen Betrag

offene Rechnungen der Beschwerdegegnerin getilgt.

b) In der Berufung an das Kantonsgericht stellt

sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe mit

seinen Vorbringen in der Eingabe an das Bezirksgericht sinn-

gemäss die Verrechnung mit einer Forderung erklärt, die ihm

selbst gegen die Beschwerdegegnerin zustand. Daher sei er

nicht verpflichtet, den Betrag der Beschwerdegegnerin auszu-

händigen.

2.-

a) Das Kantonsgericht stellt als Hauptbegründung

fest, der Beschwerdeführer habe die Verrechnung nicht

rechtsgenüglich erklärt. In der Eventualbegründung führt es

aus, mit den angerufenen Beweismitteln könne die Forderung,

die der Beschwerdeführer zur Verrechnung bringen will, nicht

bewiesen werden. Daher sei auf die Abnahme dieser Beweismit-

tel zu verzichten und der Entscheid des Bezirksgerichts auch

aus diesem Grund zu bestätigen.

b) Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da es seinen Be-

weisanträgen nicht stattgegeben hat. Ferner habe es willkür-

lich die Verrechnung nicht zugelassen.

3.-

a) Das Kantonsgericht stützt sich auf zwei selb-

ständige Begründungen. Sofern eine der beiden sich im Rahmen

der staatsrechtlichen Beschwerde als verfassungsmässig er-

weist und überdies bundesrechtlich im Rahmen der Berufung

nicht zu beanstanden ist, besteht kein aktuelles Rechts-

schutzinteresse an der Prüfung der Rügen gegenüber der ande-

ren Begründung (Art. 88 OG).

b) Gemäss Art. 90 Abs. 1 OG muss die Beschwerde-

schrift die Anträge des Beschwerdeführers enthalten

(lit. a). Ferner hat die Beschwerdeschrift die wesentlichen

Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu ent-

halten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie

durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind

(lit. b). Da die staatsrechtliche Beschwerde der Überprüfung

des angefochtenen Entscheides unter dem spezifischen Ge-

sichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393

E. 1c S. 395), sind diese oder deren Teilgehalte zu bezeich-

nen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen

des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darzustellen, wo-

rin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte beste-

hen soll.

c) Der Beschwerdeführer anerkennt, dass nach dem

massgeblichen Prozessrecht die Verrechnungseinrede bereits

vor dem Bezirksgericht vorgebracht werden musste. Insoweit

beanstandet er den angefochtenen Entscheid nicht. Er behaup-

tet zwar, das Kantonsgericht habe die Verrechnungseinrede

willkürlich nicht zugelassen. Er bringt aber nicht vor, das

Kantonsgericht habe Tatsachen in Bezug auf seine Prozesser-

klärung willkürlich festgestellt. Er bezeichnet keine Normen

des kantonalen Prozessrechts, die willkürlich angewendet

worden wären, und legt auch sonst nicht gehörig dar, inwie-

fern das Willkürverbot verletzt worden sein soll. Insofern

genügt seine Eingabe der Begründungspflicht gemäss Art. 90

Abs. 1 OG offensichtlich nicht. Welche Anforderungen an die

Verrechnungserklärung selbst zu stellen sind, ist eine Frage

des Bundesrechts und somit im Rahmen der Berufung zu behan-

deln. Soweit sich die Beschwerde gegen die Hauptbegründung

des Kantonsgerichts richtet, ist darauf nicht einzutreten.

d) Wie im Entscheid über die vom Beschwerdeführer

eingelegte Berufung zu zeigen sein wird, ist die Hauptbe-

gründung des Kantonsgerichts auch bundesrechtlich nicht zu

beanstanden. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der Rügen

gegen die Eventualbegründung. Auf die Beschwerde ist daher

insgesamt nicht einzutreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-

getreten.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

3.-

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4.-

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-

richt von Graubünden (Zivilkammer), schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 3. Januar 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: