opencaselaw.ch

4P.234/1999

Bundesgericht · 2000-02-04 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Heinrich Heller sen. bewohnte bis zu seinem Tod am

8. Juli 1995 eine Zweizimmerwohnung in der Liegenschaft

Fuchsloch 400 in Heiden und führte den angegliederten Land-

wirtschaftsbetrieb. Hans-Konrad Eisenhut (Beschwerdeführer)

wohnt mit seiner Familie seit über 20 Jahren im gleichen

Haus in einer Fünfzimmerwohnung. Seit einer Krankheit im

Jahre 1990 war Heinrich Heller sen. vermehrt auf die Hilfe

der Mitbewohner angewiesen. Der Beschwerdeführer und seine

Mutter halfen bei der Besorgung der Feld- und Stallarbeiten.

Die geschäftlichen Angelegenheiten und die anfallenden

Schreibarbeiten erledigte die Mutter des Beschwerdeführers.

Heinrich Heller sen. half dafür beim Kinderhüten und stellte

für die Tiere der Familie Eisenhut Futter und den Stall zur

Verfügung. Während Heinrich Heller sen. für gewisse Dienst-

leistungen wie Flickarbeiten und das Mittagessen ein spe-

zielles Entgelt entrichtete, leistete er für die Hilfe bei

der Stallarbeit keine Zahlungen. Der Beschwerdeführer und

seine Mutter bezogen jedoch unentgeltlich Milch beim Ver-

storbenen.

B.-

Nach dem Tod von Heinrich Heller sen. kam es zwi-

schen dem Sohn des Verstorbenen, Heinrich Heller-Kesselhut

(Beschwerdegegner 1), einerseits und dem Beschwerdeführer

und dessen Mutter andererseits zum Streit über die für den

Verstorbenen getätigten Geschäfte. Daraufhin verlangte der

Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 Lohn für die von ihm

und seiner Mutter für den Verstorbenen geleisteten Arbeiten.

Er liess sich die Ansprüche seiner Mutter abtreten und klag-

te am 13. Mai 1996 beim Kantonsgericht Appenzell A.Rh. gegen

den Beschwerdegegner 1. Er verlangte Fr. 128'835.-- nebst

Zins und Betreibungskosten. Der Beschwerdegegner 1 verkünde-

te den Miterben des Verstorbenen, Monika Haller-Manser (Be-

schwerdegegnerin 2) und Fredy Manser (Beschwerdegegner 3)

den Streit. Daraufhin traten diese in den Prozess ein.

C.-

Am 23. März 1998 wies das Kantonsgericht die Klage

ab. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht von Appenzell

A.Rh. am 25. Mai 1999. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen

Entscheid staatsrechtliche Beschwerde und Berufung einge-

legt. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, das

angefochtenen Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegner

schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Obergericht hat die Hilfeleistungen des Be-

schwerdeführers und seiner Mutter als unentgeltlichen Auf-

trag qualifiziert und die Lohnforderung abgewiesen. Der Be-

schwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

und von Art. 6 EMRK geltend, weil das Obergericht Beweise,

die auf einen Arbeitsvertrag hindeuten, nicht abgenommen und

überdies den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers pau-

schal die Zeugenqualität abgesprochen habe.

E. 2 a) Nach den Ausführungen des Obergerichts sind die

Tatsachen, die der Beschwerdeführer mit den angerufenen Be-

weismitteln beweisen möchte, für den Entscheid nicht wesent-

lich. Über Behauptungen, die auf den Prozessausgang keinen

Einfluss haben, ist kein Beweis abzunehmen. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Eine andere Frage

ist, ob das Obergericht zu Recht davon ausging, die entspre-

chenden Tatsachen seien für den Entscheid unerheblich. Da es

um die Abgrenzung zwischen einem Auftrag und einem Arbeits-

vertrag bzw. um die allfällige Entgeltlichkeit des Auftrags

geht, ist dies eine Frage des Bundesrechts. Nimmt das Ge-

richt über für den Entscheid wesentliche Tatsachen trotz

eines entsprechenden Antrags keinen Beweis ab, verletzt dies

Art. 8 ZGB . Da diese Verletzung mit Berufung gerügt werden

kann, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten

(Art. 84 Abs. 2 OG).

b) Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht dagegen nicht

vor, wie es die abgenommenen Beweise zu würdigen hat. Dies

schliesst auch die antizipierte Beweiswürdigung ein. In an-

tizipierter Beweiswürdigung wird auf die Abnahme von Beweis-

mitteln verzichtet, wenn die behaupteten Tatsachen an sich

für den Entscheid relevant wären, die angerufenen Beweismit-

tel jedoch nicht geeignet scheinen, diese Tatsachen zu be-

weisen. Eine antizipierte Beweiswürdigung führt das Oberge-

richt nur im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer zur

Edition beantragten Zeitungsartikel und der beantragten Ein-

vernahme des Autors durch. Es kommt zum Schluss, dass die

entsprechenden Beweismittel höchstens die vom Beschwerdefüh-

rer unbestrittenermassen erbrachten Leistungen nicht aber

deren Entgeltlichkeit zu beweisen vermögen. Inwiefern diese

Beweiswürdigung willkürlich ist, zeigt der Beschwerdeführer

nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

d) Auf die Einvernahme der Familienangehörigen wur-

de verzichtet, weil sie nach Ansicht des Obergerichts keine

wesentlichen Tatsachen bezeugen können, nicht weil sie mit

dem Beschwerdeführer verwandt sind. Die Ausführungen des Be-

schwerdeführers gehen an der Sache vorbei.

E. 3 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet und der Beschwerdeführer hat die

Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu

entschädigen. In der eingereichten Honorarnote verlangt der

Vertreter des Beschwerdeführers Fr. 7'542.20 inkl. Mehrwert-

steuer. Da die Beantwortung der Beschwerdeschrift mit keinem

grossen Aufwand verbunden war, sind angesichts des Streit-

werts Fr. 6'000.-- angemessen.

Dispositiv
  1. im Verfahren nach Art. 36a OG : 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 4. Februar 2000 Im Namen der I. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

4P.234/1999/rnd

I. Z I V I L A B T E I L U N G

******************************

4. Februar 2000

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,

Präsident, Klett, Ersatzrichter Geiser und Gerichtsschreiber

Luczak.

---------

In Sachen

Hans-Konrad E i s e n h u t, Unterrechstein 375,

9410 Heiden, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849,

9430 St. Margrethen,

gegen

Heinrich H e l l e r - Eisenhut, Büelenweg 8, 9410 Heiden,

Monika H a l l e r - Manser, Tanneraistrasse 5,

5244 Birrhard,

Fredy M a n s e r, Rebmoosweg 86, 5200 Brugg,

Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier

Oexl, Niedern 117, Postfach 247, 9043 Trogen,

Obergericht von Appenzell A. Rh., 2. Abteilung,

betreffend

Art. 4 aBV (Zivilprozess, willkürliche Beweiswürdigung),

hat sich ergeben:

A.-

Heinrich Heller sen. bewohnte bis zu seinem Tod am

8. Juli 1995 eine Zweizimmerwohnung in der Liegenschaft

Fuchsloch 400 in Heiden und führte den angegliederten Land-

wirtschaftsbetrieb. Hans-Konrad Eisenhut (Beschwerdeführer)

wohnt mit seiner Familie seit über 20 Jahren im gleichen

Haus in einer Fünfzimmerwohnung. Seit einer Krankheit im

Jahre 1990 war Heinrich Heller sen. vermehrt auf die Hilfe

der Mitbewohner angewiesen. Der Beschwerdeführer und seine

Mutter halfen bei der Besorgung der Feld- und Stallarbeiten.

Die geschäftlichen Angelegenheiten und die anfallenden

Schreibarbeiten erledigte die Mutter des Beschwerdeführers.

Heinrich Heller sen. half dafür beim Kinderhüten und stellte

für die Tiere der Familie Eisenhut Futter und den Stall zur

Verfügung. Während Heinrich Heller sen. für gewisse Dienst-

leistungen wie Flickarbeiten und das Mittagessen ein spe-

zielles Entgelt entrichtete, leistete er für die Hilfe bei

der Stallarbeit keine Zahlungen. Der Beschwerdeführer und

seine Mutter bezogen jedoch unentgeltlich Milch beim Ver-

storbenen.

B.-

Nach dem Tod von Heinrich Heller sen. kam es zwi-

schen dem Sohn des Verstorbenen, Heinrich Heller-Kesselhut

(Beschwerdegegner 1), einerseits und dem Beschwerdeführer

und dessen Mutter andererseits zum Streit über die für den

Verstorbenen getätigten Geschäfte. Daraufhin verlangte der

Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 Lohn für die von ihm

und seiner Mutter für den Verstorbenen geleisteten Arbeiten.

Er liess sich die Ansprüche seiner Mutter abtreten und klag-

te am 13. Mai 1996 beim Kantonsgericht Appenzell A.Rh. gegen

den Beschwerdegegner 1. Er verlangte Fr. 128'835.-- nebst

Zins und Betreibungskosten. Der Beschwerdegegner 1 verkünde-

te den Miterben des Verstorbenen, Monika Haller-Manser (Be-

schwerdegegnerin 2) und Fredy Manser (Beschwerdegegner 3)

den Streit. Daraufhin traten diese in den Prozess ein.

C.-

Am 23. März 1998 wies das Kantonsgericht die Klage

ab. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht von Appenzell

A.Rh. am 25. Mai 1999. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen

Entscheid staatsrechtliche Beschwerde und Berufung einge-

legt. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, das

angefochtenen Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegner

schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Das Obergericht hat die Hilfeleistungen des Be-

schwerdeführers und seiner Mutter als unentgeltlichen Auf-

trag qualifiziert und die Lohnforderung abgewiesen. Der Be-

schwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

und von Art. 6 EMRK geltend, weil das Obergericht Beweise,

die auf einen Arbeitsvertrag hindeuten, nicht abgenommen und

überdies den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers pau-

schal die Zeugenqualität abgesprochen habe.

2.-

a) Nach den Ausführungen des Obergerichts sind die

Tatsachen, die der Beschwerdeführer mit den angerufenen Be-

weismitteln beweisen möchte, für den Entscheid nicht wesent-

lich. Über Behauptungen, die auf den Prozessausgang keinen

Einfluss haben, ist kein Beweis abzunehmen. Eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Eine andere Frage

ist, ob das Obergericht zu Recht davon ausging, die entspre-

chenden Tatsachen seien für den Entscheid unerheblich. Da es

um die Abgrenzung zwischen einem Auftrag und einem Arbeits-

vertrag bzw. um die allfällige Entgeltlichkeit des Auftrags

geht, ist dies eine Frage des Bundesrechts. Nimmt das Ge-

richt über für den Entscheid wesentliche Tatsachen trotz

eines entsprechenden Antrags keinen Beweis ab, verletzt dies

Art. 8 ZGB . Da diese Verletzung mit Berufung gerügt werden

kann, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten

(Art. 84 Abs. 2 OG).

b) Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht dagegen nicht

vor, wie es die abgenommenen Beweise zu würdigen hat. Dies

schliesst auch die antizipierte Beweiswürdigung ein. In an-

tizipierter Beweiswürdigung wird auf die Abnahme von Beweis-

mitteln verzichtet, wenn die behaupteten Tatsachen an sich

für den Entscheid relevant wären, die angerufenen Beweismit-

tel jedoch nicht geeignet scheinen, diese Tatsachen zu be-

weisen. Eine antizipierte Beweiswürdigung führt das Oberge-

richt nur im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer zur

Edition beantragten Zeitungsartikel und der beantragten Ein-

vernahme des Autors durch. Es kommt zum Schluss, dass die

entsprechenden Beweismittel höchstens die vom Beschwerdefüh-

rer unbestrittenermassen erbrachten Leistungen nicht aber

deren Entgeltlichkeit zu beweisen vermögen. Inwiefern diese

Beweiswürdigung willkürlich ist, zeigt der Beschwerdeführer

nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

d) Auf die Einvernahme der Familienangehörigen wur-

de verzichtet, weil sie nach Ansicht des Obergerichts keine

wesentlichen Tatsachen bezeugen können, nicht weil sie mit

dem Beschwerdeführer verwandt sind. Die Ausführungen des Be-

schwerdeführers gehen an der Sache vorbei.

3.-

Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet und der Beschwerdeführer hat die

Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu

entschädigen. In der eingereichten Honorarnote verlangt der

Vertreter des Beschwerdeführers Fr. 7'542.20 inkl. Mehrwert-

steuer. Da die Beantwortung der Beschwerdeschrift mit keinem

grossen Aufwand verbunden war, sind angesichts des Streit-

werts Fr. 6'000.-- angemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Be-

schwerdeführer auferlegt.

3.-

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für

das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.--

zu entschädigen.

4.-

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht

von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 4. Februar 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: