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4G 1/2020

Bundesgericht · 2020-01-27 · Deutsch CH
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Arbeitsvertrag, fristlose Kündigung | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 27.01.2020 4G 1/2020 (4G_1/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 27.01.2020 4G 1/2020 (4G_1/2020) Tribunale federale I Corte di diritto civile 27.01.2020 4G 1/2020 (4G_1/2020)

Arbeitsvertrag, fristlose Kündigung | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4G_1/2020 Verfügung vom 27. Januar 2020 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Luczak. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Peter Bürkli, Gesuchstellerin, gegen B.________ AG, vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Arbeitsvertrag, fristlose Kündigung, Erläuterungsgesuch/Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. November 2019 (4A_257/2019 [Entscheid ZB.2018.48]). In Erwägung, dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. Januar 2020 ihr Gesuch vom 7. Januar 2020 um Erläuterung und Berichtigung des Urteils 4A_257/2019 vom 6. November 2019 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ); dass die Gesuchstellerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG ); dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG ); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Januar 2020 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Luczak