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4F_7/2024

Gesellschaftsrecht; Organisationsmangel; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Bundesgericht · 2024-03-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Konkursamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_7/2024

Urteil vom 22. März 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Gesuchsgegner.

Gegenstand

Gesellschaftsrecht; Organisationsmangel; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Januar 2024 (4A_527/2023

[betr. Urteil LF230062-O/U]).

In Erwägung,

dass die Gesuchstellerin gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_527/2023 vom 4. Januar 2024 mit einer vom 24. Januar 2024 datierten Eingabe (Postaufgabe am 29. Januar 2024) ein Revisionsgesuch einreichte;

dass die Gesuchstellerin mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 16. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;

dass der Gesuchstellerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 22. Februar 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 8. März 2024 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Konkursamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer