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4F_30/2026

Revision (Art. 121 lit. d BGG),

Bundesgericht ·I. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-10-08 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Die Gesuchstellerin reichte am 18. November 2025 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage im vereinfachten Verfahren ein. Darin stellte sie den Antrag, die weitere Verfahrensbeteiligte 2 sei zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 10'320.-- zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2026 erhob die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich ihren Anspruch auf Akteneinsicht rechtswidrig verzögert bzw. verweigert habe. Weiter sei das Bezirksgericht anzuweisen, ihr unverzüglich vollständige Akteneinsicht (inkl. Aktenverzeichnis) zu gewähren und ihr das Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. März 2026 zuzustellen.

Das Obergericht wies mit Urteil vom 5. Juni 2026 die Beschwerde ab.

B.

Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 12. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesgericht. Das präsidierende Mitglied trat mit Urteil 4D_104/2026 vom 28. Juli 2026 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf dieses Rechtsmittel nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Eingabe der Gesuchstellerin erfülle die erforderlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

C.

Mit Schreiben vom 12. August 2026 ersuchte die Gesuchstellerin das Bundesgericht, das Urteil 4D_104/2026 vom 28. Juli 2026 revisionsweise aufzuheben, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und die Beschwerde vom 12. Juni 2026 materiell zu beurteilen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1).

E. 1.2 Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann unter anderem dann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Dazu muss das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen haben (Urteile 4F_21/2026 vom 30. Juli 2026 E. 1.2; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93). Mit "Akten" sind die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens gemeint (Urteil 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1).

E. 1.3 Davon zu unterscheiden ist die unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt genauso wenig zu einer Revision wie die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte (Urteile 4F_21/2026 vom 30. Juli 2026 E. 1.3; 4F_25/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3.2; 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.2).

E. 2 Das präsidierende Mitglied trat auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein. Zur Begründung führte es aus, diese Eingabe erfülle die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Mit dieser Erwägung blieben keine Aktenstellen unberücksichtigt. Vielmehr wurde die Beschwerdeschrift im Lichte der genannten beiden Gesetzesbestimmungen gewürdigt. Ob die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel hinreichend begründet hat, ist mithin eine Rechtsfrage und als solche nicht der Revision zugänglich. Entsprechend kann das Bundesgericht weder gestützt auf Art. 121 lit. d BGG noch gestützt auf eine andere gesetzliche Revisionsbestimmung das Urteil vom 28. Juli 2026 aufheben.

E. 3 Da die Gesuchstellerin keinen gesetzlichen Revisionsgrund dartut, ist auf ihr Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

E. 4 Die Gesuchstellerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Gesuchsgegner und die weiteren Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung von Vernehmlassungen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, und den weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4F_30/2026

Urteil vom 8. Oktober 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Denys, Bundesrichterin Eddé,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Gesuchstellerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Gesuchsgegner,

1. Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht,

2. Bank B.________,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Revision (Art. 121 lit. d BGG),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Juli 2026 (4D_104/2026

[Urteil PP260020-O/U]).

Sachverhalt:

A.

Die Gesuchstellerin reichte am 18. November 2025 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage im vereinfachten Verfahren ein. Darin stellte sie den Antrag, die weitere Verfahrensbeteiligte 2 sei zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 10'320.-- zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2026 erhob die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Zürich ihren Anspruch auf Akteneinsicht rechtswidrig verzögert bzw. verweigert habe. Weiter sei das Bezirksgericht anzuweisen, ihr unverzüglich vollständige Akteneinsicht (inkl. Aktenverzeichnis) zu gewähren und ihr das Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. März 2026 zuzustellen.

Das Obergericht wies mit Urteil vom 5. Juni 2026 die Beschwerde ab.

B.

Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 12. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesgericht. Das präsidierende Mitglied trat mit Urteil 4D_104/2026 vom 28. Juli 2026 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf dieses Rechtsmittel nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Eingabe der Gesuchstellerin erfülle die erforderlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

C.

Mit Schreiben vom 12. August 2026 ersuchte die Gesuchstellerin das Bundesgericht, das Urteil 4D_104/2026 vom 28. Juli 2026 revisionsweise aufzuheben, das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und die Beschwerde vom 12. Juni 2026 materiell zu beurteilen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden. Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1).

1.2. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann unter anderem dann verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Dazu muss das Bundesgericht ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen haben (Urteile 4F_21/2026 vom 30. Juli 2026 E. 1.2; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93). Mit "Akten" sind die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens gemeint (Urteil 4F_2/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1).

1.3. Davon zu unterscheiden ist die unzutreffende Würdigung von Beweisen. Sie berechtigt genauso wenig zu einer Revision wie die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte (Urteile 4F_21/2026 vom 30. Juli 2026 E. 1.3; 4F_25/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3.2; 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 2.2).

2.

Das präsidierende Mitglied trat auf die Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein. Zur Begründung führte es aus, diese Eingabe erfülle die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Mit dieser Erwägung blieben keine Aktenstellen unberücksichtigt. Vielmehr wurde die Beschwerdeschrift im Lichte der genannten beiden Gesetzesbestimmungen gewürdigt. Ob die beschwerdeführende Partei ihr Rechtsmittel hinreichend begründet hat, ist mithin eine Rechtsfrage und als solche nicht der Revision zugänglich. Entsprechend kann das Bundesgericht weder gestützt auf Art. 121 lit. d BGG noch gestützt auf eine andere gesetzliche Revisionsbestimmung das Urteil vom 28. Juli 2026 aufheben.

3.

Da die Gesuchstellerin keinen gesetzlichen Revisionsgrund dartut, ist auf ihr Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.

4.

Die Gesuchstellerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Der Gesuchsgegner und die weiteren Verfahrensbeteiligten haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung von Vernehmlassungen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, und den weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Tanner