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4D_91/2008

Mieterausweisung,

Bundesgericht · 2008-07-17 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_91/2008 /len

Urteil vom 17. Juli 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkularbeschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Mai 2008.

In Erwägung,

dass der Vizepräsident des Bezirksgerichtes Frauenfeld den Beschwerdeführer auf Gesuch der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2008 anwies, die 4 1/2-Zimmerwohnung in der Liegenschaft B.________ sofort, das heisst bis spätestens am 2. Mai 2008 zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierte, das mit Zirkularbeschluss vom 6. Mai 2008 auf den Rekurs nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juli 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ableiten lässt, dass er den Zirkularbeschluss des Obergerichts vom 6. Mai 2008 beim Bundesgericht anfechten will;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin