Räumungsbefehl | Vertragsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. September 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin
Dispositiv
- B.________,
- C.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz. Gegenstand Räumungsbefehl, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. April 2009. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2009 mit Schreiben vom 22. September 2009 zurückgezogen hat; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 2 BGG ); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 28.09.2009 4D 86/2009 (4D_86/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 28.09.2009 4D 86/2009 (4D_86/2009) Tribunale federale I Corte di diritto civile 28.09.2009 4D 86/2009 (4D_86/2009)
Räumungsbefehl | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_86/2009 Verfügung vom 28. September 2009 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen
1. B.________,
2. C.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz. Gegenstand Räumungsbefehl, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. April 2009. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2009 mit Schreiben vom 22. September 2009 zurückgezogen hat; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. September 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin