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4D_69/2013

Mieterausweisung,

Bundesgericht · 2013-11-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_69/2013

Verfügung vom 12. November 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1.

A. X.________,

2. B. X._______ _,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Héritier,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Oktober 2013.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 ihre Beschwerde vom 3. Oktober 2013 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Oktober 2013 zurückgezogen haben;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer