Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 25. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
E. 2 Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 auf, spätestens am 11. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer zusätzlich aufgefordert, die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift handschriftlich zu unterzeichnen. Mit der vom 7. April 2025 datierten Eingabe kam der Beschwerdeführer letzterer Aufforderung nach. Der Kostenvorschuss blieb hingegen unbezahlt. Am 5. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer daher eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. Mai 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einer weiteren Eingabe vom 18. Mai 2025. Er hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss aber auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
E. 3 Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_66/2025
Urteil vom 6. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau,
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 12. Februar 2025 (ZSU.2024.306).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 12. Februar 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 25. März 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 auf, spätestens am 11. April 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer zusätzlich aufgefordert, die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift handschriftlich zu unterzeichnen. Mit der vom 7. April 2025 datierten Eingabe kam der Beschwerdeführer letzterer Aufforderung nach. Der Kostenvorschuss blieb hingegen unbezahlt. Am 5. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer daher eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. Mai 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einer weiteren Eingabe vom 18. Mai 2025. Er hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss aber auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
3.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.