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4D 65/2022

Bundesgericht · 2022-12-14 · Deutsch CH
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Unfallversicherung; Zuständigkeit; abgeurteilte Sache; querulatorische Beschwerdeführung, | Gesellschaftsrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 14.12.2022 4D 65/2022 (4D_65/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 14.12.2022 4D 65/2022 (4D_65/2022) Tribunale federale I Corte di diritto civile 14.12.2022 4D 65/2022 (4D_65/2022)

Unfallversicherung; Zuständigkeit; abgeurteilte Sache; querulatorische Beschwerdeführung, | Gesellschaftsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4D_65/2022 Urteil vom 14. Dezember 2022 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung; Zuständigkeit; abgeurteilte Sache; querulatorische Beschwerdeführung, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. November 2022 (1B 22 47). Nach Einsicht in den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Luzern vom 30. November 2022 in der rubrizierten Angelegenheit; in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2022 (Postaufgabe am 8. Dezember 2022); in Erwägung, dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Dezember 2022 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer