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4D 62/2010

Bundesgericht · 2010-05-17 · Deutsch CH
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Aufsichtsbeschwerde | Obligationenrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 17.05.2010 4D 62/2010 (4D_62/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 17.05.2010 4D 62/2010 (4D_62/2010) Tribunale federale I Corte di diritto civile 17.05.2010 4D 62/2010 (4D_62/2010)

Aufsichtsbeschwerde | Obligationenrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_62/2010 Urteil vom 17. Mai 2010 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Gemeindeammannamt Bassersdorf, Beschwerdegegner. Gegenstand Aufsichtsbeschwerde, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter, vom 16. Februar 2010. In Erwägung, dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Februar 2010 (Geschäfts-Nr. NV0900111/U) den von der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Oktober 2009 erhobenen Rekurs abwies; dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. März 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergab, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 16. Februar 2010 beim Bundesgericht anfechten wollte; dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 26. April 2010 datierte Eingabe einreichte; dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Mai 2010 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin