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4D 55/2015

Bundesgericht · 2015-10-23 · Deutsch CH
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unentgeltliche Rechtspflege | Obligationenrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 23.10.2015 4D 55/2015 (4D_55/2015) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 23.10.2015 4D 55/2015 (4D_55/2015) Tribunale federale I Corte di diritto civile 23.10.2015 4D 55/2015 (4D_55/2015)

unentgeltliche Rechtspflege | Obligationenrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_55/2015 Urteil vom 23. Oktober 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. September 2015. In Erwägung, dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren mit Urteil vom 5. Juni 2015 abwies; dass der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde erhob, die von dieser mit Urteil vom 2. September 2015 abgewiesen wurde; dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. September 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 2. September 2015 mit Beschwerde anzufechten; dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2015 erfolglos Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- bis 23. September 2015 angesetzt wurde; dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2014 unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis 15. Oktober 2015 angesetzt wurde und er den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlte; dass seine Rechtsschrift vom 4. September 2015 ohnehin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt; dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 6 + 10, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Oktober 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin