Werkvertrag | Obligationenrecht (allgemein)
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 20.08.2014 4D 49/2014 (4D_49/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 20.08.2014 4D 49/2014 (4D_49/2014) Tribunale federale I Corte di diritto civile 20.08.2014 4D 49/2014 (4D_49/2014)
Werkvertrag | Obligationenrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_49/2014 Verfügung vom 20. August 2014 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ Sagl, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Werkvertrag, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Juni 2014. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2014 mit Beschwerde vom 7. Juni 2014 beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August 2014 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. August 2014 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin