Mietvertrag; Kündigung | Vertragsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 31.10.2011 4D 43/2011 (4D_43/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 31.10.2011 4D 43/2011 (4D_43/2011) Tribunale federale I Corte di diritto civile 31.10.2011 4D 43/2011 (4D_43/2011)
Mietvertrag; Kündigung | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_43/2011 Verfügung vom 31. Oktober 2011 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiber Luczak. Verfahrensbeteiligte C.________, vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Kohli-Schürch, Beschwerdeführer, gegen
1. D.________,
2. E.________, beide vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer, Beschwerdegegner. Gegenstand Mietvertrag; Kündigung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 28. April 2011. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer seine gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. April 2011 am 27. Mai 2011 eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 zurückgezogen hat; dass das Verfahren deshalb als durch Rückzug der subsidiären Verfassungsbeschwerde abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig wird; dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren bereits am 14. Juni 2011 fristgerecht geleistet hatte, als er am 6. Oktober 2011 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte; dass dieses Gesuch somit bereits bei Einreichung gegenstandslos war; verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. Oktober 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Rottenberg Liatowitsch Der Gerichtsschreiber: Luczak