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4D 37/2014

Bundesgericht · 2014-06-02 · Deutsch CH
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Arbeitsrecht | Vertragsrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Juni 2014 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Widmer

Dispositiv
  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________, alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Frick, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Arbeitsrecht, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. April 2014. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2014 seine Beschwerde vom 8. Mai 2014 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2014 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 BGG ); dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :
  4. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  5. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 02.06.2014 4D 37/2014 (4D_37/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 02.06.2014 4D 37/2014 (4D_37/2014) Tribunale federale I Corte di diritto civile 02.06.2014 4D 37/2014 (4D_37/2014)

Arbeitsrecht | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_37/2014 Verfügung vom 2. Juni 2014 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________, alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Frick, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Arbeitsrecht, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. April 2014. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2014 seine Beschwerde vom 8. Mai 2014 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2014 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Juni 2014 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Widmer