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4D_35/2013

Mietvertrag,

Bundesgericht · 2013-07-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_35/2013

Verfügung vom 8. Juli 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bartels,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2013.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. Mai 2013 mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 beim Bundesgericht anfochten;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2013 den Rückzug der Beschwerde erklärten;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin