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4D_218/2025

Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2025-12-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 26. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Am 20. November 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

E. 2 Diese Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_218/2025

Urteil vom 18. Dezember 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schaffhausen,

vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Schaffhausen vom 26. September 2025 (40/2025/29/A).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 26. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung definitiver Rechtsöffnung für Fr. 300.-- nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht. Am 20. November 2025 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

2.

Diese Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst