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4D_20/2026

Werkvertrag,

Bundesgericht · 2026-03-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beklagte reichte am 29. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend den Entscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2026 ein. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 30. Januar 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Dieses eröffnete in dieser Angelegenheit ein Verfahren unter der Nummer 4D_20/2026.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe nicht klar hervorgehe, ob er gegen den genannten Entscheid vom 14. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erheben wolle. Er wurde aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 27. Februar 2026 schriftlich mitzuteilen, ob seine Eingabe so zu verstehen ist, dass er die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünscht. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Eingabe als erledigt betrachtet und das bundesgerichtliche Verfahren geschlossen werde, wenn bis zu diesem Datum kein schriftlicher Bericht von seiner Seite erfolge.

Bis zum genannten Datum und auch bis zum heutigen Zeitpunkt ging beim Bundesgericht keine entsprechende Mitteilung des Beklagten ein.

E. 2 Das Verfahren 4D_20/2026 ist somit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 4D_20/2026 wird als erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_20/2026

Verfügung vom 11. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beklagter,

gegen

B.________ GmbH,

Klägerin.

Gegenstand

Werkvertrag,

Eingabe betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Januar 2026 (RY250012-O/U).

Erwägungen:

1.

Der Beklagte reichte am 29. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend den Entscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2026 ein. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 30. Januar 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Dieses eröffnete in dieser Angelegenheit ein Verfahren unter der Nummer 4D_20/2026.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe nicht klar hervorgehe, ob er gegen den genannten Entscheid vom 14. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erheben wolle. Er wurde aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 27. Februar 2026 schriftlich mitzuteilen, ob seine Eingabe so zu verstehen ist, dass er die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünscht. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Eingabe als erledigt betrachtet und das bundesgerichtliche Verfahren geschlossen werde, wenn bis zu diesem Datum kein schriftlicher Bericht von seiner Seite erfolge.

Bis zum genannten Datum und auch bis zum heutigen Zeitpunkt ging beim Bundesgericht keine entsprechende Mitteilung des Beklagten ein.

2.

Das Verfahren 4D_20/2026 ist somit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 4D_20/2026 wird als erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer