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4D_200/2025

Arbeitsvertrag; Rückzug der

Bundesgericht · 2025-11-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Mai 2025.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Eingabe vom 5. November 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, er ziehe die Beschwerde zurück.

E. 2 Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 4D_200/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_200/2025

Verfügung vom 13. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokatin Ladina Wirthner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Mai 2025 (400 24 327 [B 72] 150 2024 2627).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Mai 2025.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Eingabe vom 5. November 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, er ziehe die Beschwerde zurück.

2.

Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 4D_200/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann