Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 17. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Nidwalden auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Nidwalden vom 21. Mai 2025 erhobene Beschwerde infolge verspäteter Rechtsmitteleingabe sowie unzureichender Begründung nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten. Mit Eingabe vom 14. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 17. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E. 2 Den Anträgen auf Übermittlung eines "Beschwerdeformulars" sowie eines Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, da die zuständige Abteilung keine entsprechenden Formulare verwendet. Ebenso wenig erteilt das Bundesgericht vorgängige Auskünfte über voraussichtliche Verfahrenskosten.
E. 3 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_177/2025
Urteil vom 10. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
Beschwerdegegnerin,
2. Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen,
Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 17. Juli 2025 (BAZ 25 12).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 17. Juli 2025 trat das Obergericht des Kantons Nidwalden auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Nidwalden vom 21. Mai 2025 erhobene Beschwerde infolge verspäteter Rechtsmitteleingabe sowie unzureichender Begründung nicht ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten.
Mit Eingabe vom 14. September 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 17. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Den Anträgen auf Übermittlung eines "Beschwerdeformulars" sowie eines Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, da die zuständige Abteilung keine entsprechenden Formulare verwendet. Ebenso wenig erteilt das Bundesgericht vorgängige Auskünfte über voraussichtliche Verfahrenskosten.
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann