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4D_15/2012

Ausweisung,

Bundesgericht · 2012-03-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Dispositiv
  1. Y.________,
  2. Z.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Studhalter, Beschwerdegegner. Gegenstand Ausweisung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 8. Februar 2012. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 6. März 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); erkennt die Präsidentin:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_15/2012

Urteil vom 30. März 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Studhalter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung,

vom 8. Februar 2012.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 6. März 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin