Nichtleistung des Kostenvorschusses | Obligationenrecht (allgemein)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 04.04.2011 4D 15/2011 (4D_15/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 04.04.2011 4D 15/2011 (4D_15/2011) Tribunale federale I Corte di diritto civile 04.04.2011 4D 15/2011 (4D_15/2011)
Nichtleistung des Kostenvorschusses | Obligationenrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_15/2011 Urteil vom 4. April 2011 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen A.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtleistung des Kostenvorschusses, Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 30. Dezember 2010. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 10. März 2011 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. April 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin