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4D_155/2025

Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2025-10-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 22. August 2025 setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Mit Eingabe vom 27. August 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 2. September 2025 auf, spätestens am 17. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein, worin er sich pauschal über den einverlangten Kostenvorschuss beschwerte und Ausführungen zur Sache machte. Da der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24 September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Oktober 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Dagegen reichte der Beschwerdeführer abermals eine Eingabe ein, worin er sich zur Sache äusserte. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_155/2025

Urteil vom 29. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch das Bezirksgericht Muri, Gerichtskasse,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Instruktionsrichter, vom 22. August 2025 (ZSU.2025.198).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 22. August 2025 setzte das Obergericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Mit Eingabe vom 27. August 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 2. September 2025 auf, spätestens am 17. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine weitere Eingabe ein, worin er sich pauschal über den einverlangten Kostenvorschuss beschwerte und Ausführungen zur Sache machte. Da der Kostenvorschuss innerhalb der Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24 September 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Oktober 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Dagegen reichte der Beschwerdeführer abermals eine Eingabe ein, worin er sich zur Sache äusserte. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst