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4D_143/2026

Rechtsöffnung,

Bundesgericht ·I. Zivilrechtliche Abteilung · 2026-09-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 11. Mai 2026 erteilte das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen B.A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'927.05 nebst Zins zu 4.5% seit dem 13. Januar 2026, Zins von Fr. 18.95 und Zins bis 11. Januar 2026 von Fr. 18.30. Im Mehrbetrag trat das Bezirksgericht auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein.

B.A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 15. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Mit gleichzeitigem Beschluss trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Mit Eingabe vom 18. August 2026 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2026. Er macht geltend, als Ehemann bzw. gesetzlicher Erbe Beschwerde zu führen und legt der Beschwerde entsprechende Beilagen bei.

Zudem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

E. 2 Der angefochtene Beschluss und das angefochtene Urteil nennt im Rubrum als Beschwerdeführerin B.A.________. Diese ist aber, wie aus der Todesurkunde des Zivilstandesamtes V.________ vom 3. Juli 2026 hervorgeht, bereits am xx. Juni 2026 und damit vor Erlass des angefochtenen Urteils bzw. des angefochtenen Beschlusses verstorben. Sie hatte demnach in diesem Zeitpunkt keine Parteistellung mehr. An ihre Stelle sind ihre Erben getreten (Verfahrenssukzession; Art. 560 ff. ZGB; vgl. BGE 144 II 352 E. 5.1). Eine Erbenbescheinigung liegt zwar nicht vor. Nach der Rechtsprechung wird aber jedem Mitglied einer Gesamthandschaft wie etwa einer Erbengemeinschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 3 hiernach) käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn das angefochtene Urteil wegen fehlender Prüfung der Rechtsnachfolge aufgehoben würde. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist aufgrund der Angaben des Ehemannes von B.A.________ davon auszugehen, dass ersterer in den Prozess eingetreten und zur Beschwerde legitimiert ist.

E. 3 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

E. 4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

E. 5 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_143/2026

Urteil vom 2. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Erbe der B.A.________,

gestorben am xx. Juni 2026,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde U.________,

vertreten durch das Steueramt der Stadt U.________,

Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Juni 2026 (RT260104-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 11. Mai 2026 erteilte das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen B.A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'927.05 nebst Zins zu 4.5% seit dem 13. Januar 2026, Zins von Fr. 18.95 und Zins bis 11. Januar 2026 von Fr. 18.30. Im Mehrbetrag trat das Bezirksgericht auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein.

B.A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 27. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 15. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Mit gleichzeitigem Beschluss trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Mit Eingabe vom 18. August 2026 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2026. Er macht geltend, als Ehemann bzw. gesetzlicher Erbe Beschwerde zu führen und legt der Beschwerde entsprechende Beilagen bei.

Zudem ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2.

Der angefochtene Beschluss und das angefochtene Urteil nennt im Rubrum als Beschwerdeführerin B.A.________. Diese ist aber, wie aus der Todesurkunde des Zivilstandesamtes V.________ vom 3. Juli 2026 hervorgeht, bereits am xx. Juni 2026 und damit vor Erlass des angefochtenen Urteils bzw. des angefochtenen Beschlusses verstorben. Sie hatte demnach in diesem Zeitpunkt keine Parteistellung mehr. An ihre Stelle sind ihre Erben getreten (Verfahrenssukzession; Art. 560 ff. ZGB; vgl. BGE 144 II 352 E. 5.1). Eine Erbenbescheinigung liegt zwar nicht vor. Nach der Rechtsprechung wird aber jedem Mitglied einer Gesamthandschaft wie etwa einer Erbengemeinschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt, soweit belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 3 hiernach) käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, wenn das angefochtene Urteil wegen fehlender Prüfung der Rechtsnachfolge aufgehoben würde. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist aufgrund der Angaben des Ehemannes von B.A.________ davon auszugehen, dass ersterer in den Prozess eingetreten und zur Beschwerde legitimiert ist.

3.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

5.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst