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4D_117/2025

Fristwiederherstellung,

Bundesgericht · 2025-08-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 22. Mai 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2025 nicht ein. Es erwog, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für das Verlangen einer schriftlichen Begründung des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 27. März 2025 gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO nicht beim Obergericht, sondern beim Bezirksgericht zu stellen sei. Das Obergericht überwies das Wiederherstellungsgesuch samt Beilagen und den Akten gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Baden. Da kein schriftlich begründeter Entscheid vorlag, behandelte das Obergericht die weiteren Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025 Beschwerde erheben zu wollen. Am 2. und 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben mit Beilagen ein.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, welcher das Verfahren in der Hauptsache (Massnahme bei einem Organisationsmangel gemäss Art. 939 Abs. 2 OR ) nicht abschliesst.

E. 2.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).

E. 2.3 Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 253 E. 1.3, 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer schildert in seinen Eingaben im Wesentlichen seine Auffassung, dass er dazu legitimiert sei, eine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen und dass das Dispositiv dieses Entscheids fehlerhaft eröffnet worden sei. Er schliesst daraus auf Nichtigkeit dieses Entscheids und rügt zahlreiche Verletzungen seiner verfassungsmässigen Rechte. Er setzt sich in seiner Eingabe aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Er zeigt weder auf, dass ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten, die auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Wiederherstellungsgesuch und die Weiterleitung an die Erstinstanz einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand, zumal gar keine Begründung des erstinstanzlichen Urteils vorliegt und dieser Entscheid auch nicht das Objekt der Beschwerde bildet.

E. 3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, geschweige denn den strengen Anforderungen der hier einzig in Betracht fallenden subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 106 Abs. 2, Art. 116-118 BGG ). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen zur Zuständigkeit der Vorinstanz und zur Weiterleitung auseinander, sondern übt allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Verfahrensgang. Er erhebt dabei keine sachdienlichen Rügen.

E. 4 Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_117/2025

Urteil vom 28. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 22. Mai 2025 (ZSU.2025.125).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 22. Mai 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2025 nicht ein. Es erwog, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für das Verlangen einer schriftlichen Begründung des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 27. März 2025 gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO nicht beim Obergericht, sondern beim Bezirksgericht zu stellen sei. Das Obergericht überwies das Wiederherstellungsgesuch samt Beilagen und den Akten gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Baden. Da kein schriftlich begründeter Entscheid vorlag, behandelte das Obergericht die weiteren Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht.

Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025 Beschwerde erheben zu wollen. Am 2. und 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben mit Beilagen ein.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.1. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, welcher das Verfahren in der Hauptsache (Massnahme bei einem Organisationsmangel gemäss Art. 939 Abs. 2 OR ) nicht abschliesst.

2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 253 E. 1.3, 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2).

2.4. Der Beschwerdeführer schildert in seinen Eingaben im Wesentlichen seine Auffassung, dass er dazu legitimiert sei, eine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids zu verlangen und dass das Dispositiv dieses Entscheids fehlerhaft eröffnet worden sei. Er schliesst daraus auf Nichtigkeit dieses Entscheids und rügt zahlreiche Verletzungen seiner verfassungsmässigen Rechte. Er setzt sich in seiner Eingabe aber nicht mit den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander: Er zeigt weder auf, dass ihm nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten, die auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnten, noch inwiefern die Gutheissung der Beschwerde gegen das Nichteintreten auf das Wiederherstellungsgesuch und die Weiterleitung an die Erstinstanz einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Derartiges liegt auch nicht auf der Hand, zumal gar keine Begründung des erstinstanzlichen Urteils vorliegt und dieser Entscheid auch nicht das Objekt der Beschwerde bildet.

3.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, geschweige denn den strengen Anforderungen der hier einzig in Betracht fallenden subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 106 Abs. 2, Art. 116-118 BGG ). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen zur Zuständigkeit der Vorinstanz und zur Weiterleitung auseinander, sondern übt allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Verfahrensgang. Er erhebt dabei keine sachdienlichen Rügen.

4.

Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst