Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2026.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 17. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 21. August 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 7. September 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Mit Eingabe vom 7. September 2026 bedankte sich der Beschwerdeführer für die Nachfrist, äusserte Zweifel an der Legitimation des Bundesgerichts und machte zahlreiche weitere Ausführungen.
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. August 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
E. 2 Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG) und die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie sein Prozessverhalten als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_111/2026
Urteil 23. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Rechnungswesen, Uetlibergstrasse 301, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Mai 2026 (RT260094-O/U).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2026.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 17. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 21. August 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 7. September 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Mit Eingabe vom 7. September 2026 bedankte sich der Beschwerdeführer für die Nachfrist, äusserte Zweifel an der Legitimation des Bundesgerichts und machte zahlreiche weitere Ausführungen.
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. August 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG) und die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie sein Prozessverhalten als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst