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4D_110/2008

Vollstreckung,

Bundesgericht · 2008-10-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_110/2008 /len

Urteil vom 21. Oktober 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien

A.C.________,

B.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

Beschwerdegegnerin,

Oberamt Olten-Gösgen.

Gegenstand

Vollstreckung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 12. August 2008.

Nach Einsicht

in die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. August 2008 erhobenen Beschwerden,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. September 2008 bis zum 9. Oktober 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,

erkennt der Präsident nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG :

1.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer