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4D_100/2014

Aktienrecht,

Bundesgericht · 2015-01-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4D_100/2014

Verfügung vom 22. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aktienrecht,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2014.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2014 mit Beschwerde vom 9. Dezember 2014 beim Bundesgericht anfocht;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Januar 2015 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin