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4C.50/2007

Bundesgericht · 2007-05-15 · Deutsch CH
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Anfechtung der Kündigung; Mieterausweisung | Vertragsrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Gerichtsgebühr von 500.--- wird dem Beklagten auferlegt.

E. 3 Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Mai 2007 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von 500.--- wird dem Beklagten auferlegt.
  3. Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 15.05.2007 4C.50/2007 Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 15.05.2007 4C.50/2007 Tribunale federale I Corte di diritto civile 15.05.2007 4C.50/2007

Anfechtung der Kündigung; Mieterausweisung | Vertragsrecht

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.50/2007 /len Beschluss vom 15. Mai 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss Gerichtsschreiber Gelzer. Parteien A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, gegen B.________, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret. Gegenstand Anfechtung der Kündigung; Mieterausweisung, Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 20. Dezember 2006. hat nach Einsicht in die gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 20. Dezember 2006 von A.________ (Beklagter) erhobene Berufung, da der Beklagte den ihm mit Beschluss vom 21. März 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der ihm mit Verfügung vom 28. März 2007 gesetzten Frist nicht geleistet hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG), gemäss Art. 36a OG beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von 500.--- wird dem Beklagten auferlegt. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Mai 2007 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: