Firmenrecht, Namensrecht und UWG | Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 14.05.2007 4C.358/2006 Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 14.05.2007 4C.358/2006 Tribunale federale I Corte di diritto civile 14.05.2007 4C.358/2006
Firmenrecht, Namensrecht und UWG | Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.358/2006 /len Verfügung vom 14. Mai 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien V.________ AG, V.W.________ AG, Beklagte und Berufungsklägerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Christine Pappert, gegen X.Y.________ AG, X.Z.________ AG, Klägerinnen und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser. Gegenstand Firmenrecht, Namensrecht und UWG, Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2006. Der Präsident hat in Erwägung, dass die Beklagten ihre Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2006 zurückgezogen haben; in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Mai 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: