aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Haftung als Gründer einer GmbH | Gesellschaftsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
- Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit ingesamt Fr. 7'000.-- zu entschädigen
- Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 27.11.2006 4C.306/2006 Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 27.11.2006 4C.306/2006 Tribunale federale I Corte di diritto civile 27.11.2006 4C.306/2006
aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Haftung als Gründer einer GmbH | Gesellschaftsrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.306/2006 /len Beschluss vom 27. November 2006 I. Zivilabteilung Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Mathys, Gerichtsschreiber Mazan. Parteien X.________, Y.________, Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwältin Daniela von Flüe, gegen Sparkasse Z.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier. Gegenstand aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Haftung als Gründer einer GmbH, Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 11. Juli 2006. in Erwägung, dass die Beklagten gleichzeitig mit der vorliegenden Berufung eine staatsrechtliche Beschwerde einreichten, welche mit heutigem Datum gutgeheissen wurde, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt; dass damit das vorliegende Berufungsverfahren gegenstandslos geworden ist, weshalb es abzuschreiben ist; dass bei Gegenstandslosigkeit des einen von zwei in der gleichen Sache eingelegten Rechtsmittels derjenige kosten- und entschädigungspflichtig wird, der das Rechtsmittel ergriffen hat; weshalb ausgangsgemäss die Kosten den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und diese zu verpflichten sind, die Klägerin für das bundesgerichtliche Berufungsverfahren zu entschädigen; beschliesst das Bundesgericht: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit ingesamt Fr. 7'000.-- zu entschädigen 4. Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. November 2006 Im Namen der I. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: