opencaselaw.ch

4C.289/2001

Vorkaufsrecht,

Bundesgericht · 2007-10-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4C.289/2001 /len

Verfügung vom 23. Oktober 2007

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident.

Parteien

A.________,

Kläger und Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann,

gegen

X.________ AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Möhr.

Gegenstand

Vorkaufsrecht,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. Juni 2001.

Der Präsident hat in Erwägung,

dass der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7./8. Juni 2001 mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 zurückgezogen hat;

in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2007

Der Präsident: