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4C.164/2006

Bundesgericht · 2007-04-12 · Deutsch CH
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Darlehen, Mäklerlohn | Vertragsrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beklagten auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. April 2007 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beklagten auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 12.04.2007 4C.164/2006 Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 12.04.2007 4C.164/2006 Tribunale federale I Corte di diritto civile 12.04.2007 4C.164/2006

Darlehen, Mäklerlohn | Vertragsrecht

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.164/2006 /len Urteil vom 12. April 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien A.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Reutimann, gegen B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Del Grande. Gegenstand Darlehen; Mäklerlohn, Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich I. Zivilkammer vom 10. März 2006. Das Bundesgericht hat, nach Einsicht in die von der Beklagten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2006 erhobene Berufung, da die Beklagte den ihr mit Verfügung vom 14. Februar 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 7. März 2007 bis 28. März 2007 letztmals erstreckten Frist nicht geleistet hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG), im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beklagten auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. April 2007 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: