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4A_89/2023

Handelsregistersperre; Rückzug,

Bundesgericht · 2023-06-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 4A_89/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt, den Parteien je unter Beilage eines Doppels des Schreibens der Gegenpartei vom 12. Juni 2023 (act. 21 bzw. act. 22).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_89/2023

Verfügung vom 15. Juni 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Nicolas Facincani

und Dr. Reto Sutter,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Buis,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Handelsregistersperre; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 5. Januar 2023

(Z2 2022 37).

In Erwägung,

dass die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Februar 2023 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Januar 2023 (Z2 2022 37) Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juni 2023 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde "4A_89/2023 - C.________ c. B.________" (recte zweifellos: 4A_89/2023 - A.________ AG c. B.________) aufgrund einer einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeiten zwischen den Parteien zurück, und darum ersuchte, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen aufzuteilen und davon Vormerk zu nehmen, dass alle Parteien auf eine Parteientschädigung verzichteten;

dass B.________ (Beschwerdegegner) mit Eingabe vom gleichen Tag den beantragten Kostenfolgen des Beschwerderückzugs zustimmte;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens antragsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind und für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 66 und 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren 4A_89/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt, den Parteien je unter Beilage eines Doppels des Schreibens der Gegenpartei vom 12. Juni 2023 (act. 21 bzw. act. 22).

Lausanne, 15. Juni 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer