Auftrag, Revision, Ausstand, | Gesellschaftsrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ A.G. und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 27.02.2023 4A 83/2023 (4A_83/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 27.02.2023 4A 83/2023 (4A_83/2023) Tribunale federale I Corte di diritto civile 27.02.2023 4A 83/2023 (4A_83/2023)
Auftrag, Revision, Ausstand, | Gesellschaftsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_83/2023 Urteil vom 27. Februar 2023 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Leemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Beschwerdegegner, C.________ A.G., vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Hochstrasser, Verfahrensbeteiligte. Gegenstand Auftrag, Revision, Ausstand, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Januar 2023 (RB220030-O/U). Nach Einsicht in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2023 in der rubrizierten Angelegenheit; in die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2023; in Erwägung, dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist (dazu in derselben Angelegenheit bereits Urteile 4A_160/2022 vom 21. Juli 2022 E. 6; 4A_162/2022 vom 21. Juli 2022 E. 7); dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); dass die Beschwerdeführerin dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ A.G. und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Februar 2023 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Der Gerichtsschreiber: Leemann